Kurz erklärt: Diese Vorschrift erlaubt es dem Gericht, auf eine Strafe ganz zu verzichten, wenn die Tat den Täter selbst schon so schwer getroffen hat, dass eine zusätzliche Bestrafung sinnlos erscheint.
Voraussetzungen
- Schwere Tatfolgen für den Täter: Die Folgen der Tat müssen gerade den Täter getroffen haben, etwa durch eigene schwere Verletzungen oder den Tod naher Angehöriger.
- Strafe offensichtlich verfehlt: Angesichts dieser Folgen wäre eine Strafe erkennbar unangemessen.
- Grenze bei über einem Jahr: Der Verzicht ist ausgeschlossen, wenn der Täter eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.
Bedeutung
Das Gericht sieht in diesen Fällen vollständig von Strafe ab. Es handelt sich nicht um eine eigene Straftat, sondern um eine Regelung, wann der Staat auf Bestrafung verzichtet. Ein klassisches Beispiel ist der Autofahrer, der durch eigenes Verschulden einen Unfall verursacht, bei dem ein naher Angehöriger stirbt.
Praxis
Der Schuldspruch bleibt bestehen, es wird also festgestellt, dass eine Tat begangen wurde; nur die Strafe entfällt. Die Vorschrift kommt vor allem bei Fahrlässigkeitsdelikten im Straßenverkehr zur Anwendung. Ob die Folgen wirklich so schwer wiegen, prüft das Gericht im Einzelfall streng.