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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer unbefugt

1.
einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
2.
sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 202 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 202 StGB schützt das Briefgeheimnis. Strafbar macht sich, wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück öffnet oder sich dessen Inhalt mit technischen Mitteln verschafft. Geschützt wird die Vertraulichkeit verschlossener schriftlicher Mitteilungen.

Voraussetzungen

  • Verschlossenes Schriftstück: Ein verschlossener Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, das nicht zur Kenntnis des Täters bestimmt ist.
  • Tathandlung: Unbefugtes Öffnen oder Kenntnisverschaffung mit technischen Mitteln ohne Öffnung des Verschlusses; ebenso das Öffnen eines verschlossenen Behältnisses.
  • Unbefugt: Der Täter handelt ohne Befugnis; die Tat ist nicht bereits in § 206 StGB mit Strafe bedroht.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Praxis

Erfasst werden neben Schriftstücken auch Abbildungen. Für Mitteilungen von Post- und Telekommunikationsdiensten gilt vorrangig § 206 StGB.

Häufige Fragen zu § 202 StGB

Darf ich einen Brief öffnen, der an eine andere Person adressiert ist?
Nein, nicht ohne Befugnis. Das unbefugte Öffnen eines verschlossenen, nicht für Sie bestimmten Briefes ist nach § 202 StGB strafbar.
Gilt der Schutz nur für Papierbriefe?
§ 202 StGB erfasst verschlossene Briefe und andere verschlossene Schriftstücke sowie nach Absatz 3 auch Abbildungen. Für elektronische Kommunikation greifen andere Vorschriften.
Was gilt für die Post?
Für Mitteilungen, die einem Post- oder Telekommunikationsunternehmen anvertraut sind, ist vorrangig § 206 StGB einschlägig.

Änderungsprotokoll zu § 202 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.