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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 94 Landesverrat

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer ein Staatsgeheimnis

1.
einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2.
sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
2.
durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 94 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Landesverrat begeht, wer ein Staatsgeheimnis an eine fremde Macht oder an Unbefugte weitergibt und dadurch die äußere Sicherheit Deutschlands gefährdet. Geschützt wird die Sicherheit der Bundesrepublik nach außen.

Voraussetzungen

  • Staatsgeheimnis: Es geht um Tatsachen, die vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen.
  • Weitergabe: Der Täter teilt das Geheimnis einer fremden Macht mit oder lässt es an Unbefugte gelangen oder macht es öffentlich bekannt.
  • Absicht und Gefahr: Er handelt, um Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und führt dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit herbei.

Strafmaß

Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. In besonders schweren Fällen lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, etwa wenn der Täter eine verantwortliche, zur Geheimhaltung verpflichtende Stellung missbraucht oder die Gefahr eines besonders schweren Nachteils herbeiführt.

Praxis

Landesverrat betrifft klassische Spionagefälle, etwa den Verrat militärischer oder sicherheitsrelevanter Informationen. Erforderlich ist eine echte Gefährdung der äußeren Sicherheit; bloße Peinlichkeiten für die Regierung genügen nicht.

Häufige Fragen zu § 94 StGB

Was ist ein Staatsgeheimnis?
Das sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die äußere Sicherheit Deutschlands vor schwerem Nachteil zu bewahren.
Muss die Weitergabe an ein anderes Land erfolgen?
Nicht zwingend. Es genügt auch, das Geheimnis an Unbefugte gelangen zu lassen oder öffentlich bekannt zu machen, wenn dies die äußere Sicherheit gefährdet.
Ist auch die lebenslange Freiheitsstrafe möglich?
Ja. In besonders schweren Fällen kann lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren verhängt werden.

Änderungsprotokoll zu § 94 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.