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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer

1.
für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2.
gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder in § 96 Absatz 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 99 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Wer für den Geheimdienst einer fremden Macht gegen Deutschland spioniert oder sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt, macht sich strafbar. Erfasst wird die Agententätigkeit unterhalb des Landesverrats.

Voraussetzungen

  • Fremder Geheimdienst: Der Täter handelt für den Geheimdienst einer fremden Macht.
  • Geheimdienstliche Tätigkeit: Sie richtet sich gegen Deutschland und ist auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet - oder er erklärt sich dazu bereit.
  • Nachrang: Die Tat ist nicht bereits als Landesverrat oder ähnliche schwerere Delikte mit Strafe bedroht.

Strafmaß

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Praxis

Anders als beim Landesverrat müssen keine echten Staatsgeheimnisse verraten werden. Strafbar ist schon die Tätigkeit als solche, etwa das Ausspähen und Weiterleiten von Informationen an einen ausländischen Nachrichtendienst. Bereits die ausdrückliche Bereiterklärung genügt.

Häufige Fragen zu § 99 StGB

Worin liegt der Unterschied zum Landesverrat?
Der Landesverrat (§ 94 StGB) setzt den Verrat echter Staatsgeheimnisse voraus. Die Agententätigkeit erfasst schon die geheimdienstliche Tätigkeit als solche, auch ohne Verrat eines Staatsgeheimnisses.
Ist schon die Zusage strafbar?
Ja. Es genügt bereits, sich gegenüber einem fremden Geheimdienst zu einer solchen Tätigkeit bereit zu erklären.
Müssen die gelieferten Informationen geheim sein?
Nein. Auch die Weitergabe frei zugänglicher Informationen kann erfasst sein, wenn sie im Rahmen einer geheimdienstlichen Tätigkeit gegen Deutschland erfolgt.

Änderungsprotokoll zu § 99 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.