- 1.
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für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
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gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94oder § 96Abs. 1, in § 97aoder in § 97bin Verbindung mit § 94oder § 96Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.
- 1.
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eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
- 2.
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durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.