Recht & Gerechtigkeit

Hier finden Sie Beiträge von unserem Experten-Team, die komplexe juristische Themen aufgreifen, strategische Einblicke bieten und praktische Tipps teilen.

§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, 2. Hindernisse bereitet oder 3. einen ähnlichen,

§ 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs

§ 315a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl

§ 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

§ 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, 2. Hindernisse bereitet,

§ 314a Tätige Reue

§ 314a Tätige Reue

(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307Abs. 1 und des § 309Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49Abs. 2),

§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung

§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder 2.

§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung

§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung

(1) Wer eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem

§ 312 Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage

§ 312 Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage

(1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330dNr. 2) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert

§ 311 Freisetzen ionisierender Strahlen

§ 311 Freisetzen ionisierender Strahlen

(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330dAbsatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2) 1. ionisierende Strahlen freisetzt oder 2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt, die geeignet sind,

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