Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 315b StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs vor gefährlichen Eingriffen von außen, etwa dem Beschädigen von Fahrzeugen, dem Bereiten von Hindernissen oder ähnlichen gefährlichen Eingriffen, wenn dadurch Menschen oder Sachen konkret gefährdet werden.

Voraussetzungen

  • Tathandlung: Der Täter zerstört oder beschädigt Anlagen oder Fahrzeuge, bereitet Hindernisse oder nimmt einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vor.
  • Beeinträchtigung der Sicherheit: Dadurch wird die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt.
  • Konkrete Gefahr: Es werden Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Strafmaß

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Versuch ist strafbar. Unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 erhöht sich die Strafe auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Bei fahrlässiger Begehung gelten mildere Rahmen. Für Gefährdungen durch das Fahrverhalten selbst gilt § 315c StGB.

Praxis

Erfasst werden vor allem verkehrsfremde Eingriffe, etwa das Werfen von Gegenständen von Brücken, das Ausbremsen anderer Fahrzeuge in verkehrsfeindlicher Absicht oder das gezielte Zufahren auf Personen. Vom typischen Fahrfehler grenzt sich die Vorschrift durch den bewussten Missbrauch ab.

Häufige Fragen zu § 315b StGB

Was unterscheidet diese Vorschrift von § 315c StGB?
Diese Norm erfasst Eingriffe von außen in den Verkehr, etwa Hindernisse. § 315c StGB betrifft dagegen Gefährdungen durch das eigene Fahrverhalten, etwa Trunkenheit.
Zählt das gezielte Ausbremsen anderer?
Das kann erfasst sein, wenn ein Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Absicht als Waffe oder Hindernis eingesetzt wird und dadurch eine konkrete Gefahr entsteht.
Ist der Versuch strafbar?
Ja. Absatz 2 stellt den Versuch ausdrücklich unter Strafe.

Änderungsprotokoll zu § 315b StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.