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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet,
3.
falsche Zeichen oder Signale gibt oder
4.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
in der Absicht handelt,
a)
einen Unglücksfall herbeizuführen oder
b)
eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 315 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift schützt die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- und Luftverkehrs. Bestraft werden gefährliche Eingriffe wie das Beschädigen von Anlagen, das Bereiten von Hindernissen oder das Geben falscher Signale, wenn dadurch Menschen oder Sachen konkret gefährdet werden.

Voraussetzungen

  • Verkehrsbereich: Betroffen ist der Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehr.
  • Tathandlung: Der Täter zerstört oder beschädigt Anlagen, bereitet Hindernisse, gibt falsche Zeichen oder nimmt einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vor.
  • Konkrete Gefahr: Dadurch werden Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Strafmaß

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Der Versuch ist strafbar. Bei bestimmten Absichten oder schweren Gesundheitsschäden ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. In minder schweren Fällen sowie bei fahrlässiger Begehung gelten mildere Rahmen. Für den Straßenverkehr gilt § 315b StGB.

Praxis

Typische Fälle sind das Auflegen von Gegenständen auf Gleise oder Manipulationen an Signalanlagen. Anders als bei abstrakten Gefährdungsdelikten muss eine konkrete Gefahr für ein bestimmtes Rechtsgut eingetreten sein.

Häufige Fragen zu § 315 StGB

Ist der Versuch strafbar?
Ja. Absatz 2 stellt den Versuch ausdrücklich unter Strafe, sodass bereits das unmittelbare Ansetzen zur Tat erfasst sein kann.
Gilt die Vorschrift auch für den Straßenverkehr?
Nein. Für gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr gilt die eigene Vorschrift des § 315b StGB. Diese Norm betrifft Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr.
Zählt das Ablegen von Gegenständen auf Gleisen?
Das kann als Bereiten eines Hindernisses erfasst sein, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert entsteht.

Änderungsprotokoll zu § 315 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.