Recht & Gerechtigkeit

Hier finden Sie Beiträge von unserem Experten-Team, die komplexe juristische Themen aufgreifen, strategische Einblicke bieten und praktische Tipps teilen.

§ 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens

§ 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens

(1) Wer zur Vorbereitung 1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307Abs. 1 oder des § 309Abs. 2, 2. einer Straftat nach § 308Abs.

§ 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen

§ 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen

(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet

§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen

§ 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie

§ 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie

(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert

§ 306f Herbeiführen einer Brandgefahr

§ 306f Herbeiführen einer Brandgefahr

(1) Wer fremde 1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen, 2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden, 3. Wälder, Heiden

§ 306e Tätige Reue

§ 306e Tätige Reue

(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49Abs. 2) oder von Strafe

§ 306d Fahrlässige Brandstiftung

§ 306d Fahrlässige Brandstiftung

(1) Wer in den Fällen des § 306Abs. 1 oder des § 306aAbs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306aAbs. 2 die

§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge

§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder

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