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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer die Sprengstoffexplosion zur Begehung eines Diebstahls (§ 242), eines Bandendiebstahls (§ 244 Absatz 1 Nummer 2) oder eines schweren Bandendiebstahls (§ 244a) herbeiführt, wird in den Fällen des Absatzes 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in den Fällen des Absatzes 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(7) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 308 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift bestraft das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, wenn dadurch Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Erfasst sind Explosionen etwa durch Sprengstoff, nicht jedoch durch Kernenergie.

Voraussetzungen

  • Explosion: Der Täter führt eine Explosion herbei, namentlich durch Sprengstoff, jedoch nicht durch Freisetzen von Kernenergie.
  • Konkrete Gefahr: Dadurch werden Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Strafmaß

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. Bei schweren Gesundheitsschäden erhöht sich die Strafe auf nicht unter zwei Jahren, bei bestimmten Diebstahlszwecken sogar auf nicht unter zwei bzw. fünf Jahren. Bei wenigstens leichtfertig verursachtem Tod droht lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. In minder schweren Fällen sowie bei fahrlässiger Begehung sind mildere Rahmen vorgesehen. Vergleichbare Gefährdungsdelikte sind § 313 StGB und § 314 StGB.

Praxis

Die Vorschrift erfasst etwa Sprengungen von Geldautomaten, bei denen häufig Absatz 3 wegen der Diebstahlsabsicht einschlägig ist. Der Begriff der bedeutenden Sachen wird von der Rechtsprechung anhand von Wertgrenzen bestimmt.

Häufige Fragen zu § 308 StGB

Gilt die Vorschrift bei Geldautomatensprengungen?
Ja, sie ist ein typischer Anwendungsfall. Bei Sprengung zur Ermöglichung eines Diebstahls greift der erhöhte Strafrahmen des Absatzes 3.
Muss ein Mensch verletzt worden sein?
Nein. Es genügt, dass durch die Explosion Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden.
Warum ist Kernenergie ausgenommen?
Explosionen durch Freisetzen von Kernenergie werden von anderen Vorschriften erfasst. Diese Norm betrifft ausdrücklich Explosionen auf andere Weise, etwa durch Sprengstoff.

Änderungsprotokoll zu § 308 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.