§ 306d Fahrlässige Brandstiftung

§ 306d Fahrlässige Brandstiftung

§ 306d Fahrlässige Brandstiftung

(1) Wer in den Fällen des § 306Abs. 1 oder des § 306aAbs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306aAbs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des § 306aAbs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

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