Cannabis und Führerschein: die neue Rechtslage
Von der Redaktion stgb.de Veröffentlicht am 18.07.2026 6 Min. Lesezeit
Cannabis ist teilweise legal – am Steuer gilt trotzdem der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml (§ 24a StVG). Bußgelder, Fahrverbot, MPU: die Rechtslage im Überblick.
Die kurze Antwort: Seit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist der Besitz von Cannabis für Erwachsene in Grenzen legal – am Steuer gilt aber ein eigener THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum (§ 24a StVG). Wer ihn erreicht, riskiert 500 Euro Bußgeld und einen Monat Fahrverbot. Bei Ausfallerscheinungen wird aus der Ordnungswidrigkeit schnell eine Straftat – und die Fahrerlaubnisbehörde kann unabhängig davon den Führerschein entziehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 22. August 2024 gilt im Straßenverkehr ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum – vergleichbar mit etwa 0,2 Promille Alkohol.
- Erstverstoß: in der Regel 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und ein Punkt in Flensburg. Bei Mischkonsum mit Alkohol steigt das Bußgeld auf 1.000 Euro; für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 gilt ein vollständiges Cannabisverbot am Steuer.
- Fährt jemand fahrunsicher oder verursacht einen Unfall, drohen Strafverfahren nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) oder § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) – mit Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Unabhängig von Strafe und Bußgeld prüft die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung: Bei Anhaltspunkten für Missbrauch oder Abhängigkeit droht die MPU.
Legalisierung heißt nicht: kiffen und fahren
Das Konsumcannabisgesetz hat den Besitz und Anbau von Cannabis für Erwachsene seit April 2024 in bestimmten Grenzen erlaubt. Für den Straßenverkehr gilt das ausdrücklich nicht: Der Gesetzgeber hat mit der Reform des § 24a StVG erstmals einen festen THC-Grenzwert eingeführt. Wer mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – auch ohne jede erkennbare Beeinträchtigung.
Der Wert ist bewusst niedrig angesetzt. Bei regelmäßigem Konsum kann THC deutlich länger nachweisbar bleiben, als die spürbare Wirkung anhält. Wer häufig konsumiert, kann den Grenzwert auch noch am Tag nach dem Konsum überschreiten.
Bußgelder und Fahrverbot im Überblick
| Verstoß | Folge |
|---|---|
| Fahrt ab 3,5 ng/ml THC (Erstverstoß) | 500 Euro Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot, 1 Punkt |
| Wiederholungsfall | 1.000 bis 1.500 Euro Bußgeld, 3 Monate Fahrverbot, 1 Punkt |
| THC in Kombination mit Alkohol | 1.000 Euro Bußgeld (Erstverstoß), 1 Monat Fahrverbot |
| Probezeit oder unter 21 Jahren | Vollständiges THC-Verbot: 250 Euro Bußgeld, Aufbauseminar möglich |
| Fahrunsicherheit / Unfall | Straftat (§ 316 oder § 315c StGB): Geld- oder Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist |
Wann Cannabis am Steuer zur Straftat wird
Die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG setzt keine Fahrfehler voraus – der Laborwert genügt. Zeigt der Fahrer dagegen drogenbedingte Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, verzögerte Reaktionen, riskante Manöver), kommt eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) in Betracht: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Gefährdet der Fahrer dabei Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, greift § 315c StGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
In beiden Fällen entzieht das Gericht regelmäßig die Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und verhängt eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten für die Neuerteilung. Anders als das Fahrverbot ist die Entziehung kein vorübergehendes Verbot: Der Führerschein muss danach neu beantragt werden.
Die unterschätzte Gefahr: das Fahrerlaubnisrecht
Neben Bußgeld und Strafverfahren läuft ein drittes Verfahren, das viele unterschätzen: Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Fahreignung unabhängig vom Ausgang des Buß- oder Strafverfahrens. Bei gelegentlichem Konsum ohne Trennung von Konsum und Fahren, bei Mischkonsum oder bei Anhaltspunkten für Abhängigkeit kann sie ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) anordnen. Wer das Gutachten nicht oder nicht erfolgreich beibringt, verliert die Fahrerlaubnis – auch wenn das Bußgeldverfahren glimpflich ausging.
Wichtig zu wissen: Der bloße legale Konsum in der Freizeit rechtfertigt allein keine Zweifel an der Fahreignung mehr. Entscheidend ist, ob zwischen Konsum und Fahren zuverlässig getrennt wird.
Verhalten bei einer Verkehrskontrolle
Bei einer Kontrolle gilt: höflich bleiben, Angaben zur Person machen – aber keine Angaben zum Konsum. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Freiwillige Schnelltests (Speichel, Urin) dürfen abgelehnt werden; eine Blutentnahme kann die Polizei bei Verdacht aber auch ohne Einwilligung anordnen. Äußerungen wie „nur ein Joint gestern Abend" wirken harmlos, liefern der Fahrerlaubnisbehörde aber genau die Anhaltspunkte, die später eine MPU begründen können.
Wer ein Bußgeld oder eine Anhörung wegen einer THC-Fahrt erhält, sollte die Einspruchs- und Äußerungsfristen ernst nehmen und im Zweifel früh anwaltlichen Rat einholen – gerade wegen der drohenden fahrerlaubnisrechtlichen Folgen, die oft schwerer wiegen als das Bußgeld selbst.
Häufige Fragen
Wie viel THC darf ich beim Autofahren im Blut haben?
Welche Strafe droht bei einer Fahrt mit zu viel THC?
Wie lange ist THC nach dem Konsum nachweisbar?
Droht wegen Cannabis eine MPU?
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.