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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 316 Trunkenheit im Verkehr

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 316 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Trunkenheit im Verkehr begeht, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (§ 316 StGB) – die „einfache" Trunkenheitsfahrt ohne konkrete Gefährdung: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, auch bei Fahrlässigkeit.

Die Promillegrenzen

  • Ab 1,1 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit – unwiderleglich, ohne weitere Anzeichen.
  • 0,3 bis 1,09 Promille: relative Fahruntüchtigkeit bei Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Torkeln).
  • Radfahrer: absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille – auch das Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB.
  • Ab 0,5 Promille ohne Ausfallerscheinungen: Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG, 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot).

Folgen

Neben der Strafe (Ersttäter: meist Geldstrafe um 30–40 Tagessätze per Strafbefehl) wird die Fahrerlaubnis regelmäßig entzogen (§ 69 StGB) mit Sperrfrist ab sechs Monaten; ab 1,6 Promille verlangt die Behörde vor Neuerteilung die MPU. Kommt eine konkrete Gefährdung hinzu, greift § 315c StGB; verursacht der Fahrer einen Unfall, drohen zusätzlich fahrlässige Körperverletzung oder Tötung und der Regress der Versicherung.

Häufige Fragen zu § 316 StGB

Ab wie viel Promille macht man sich strafbar?
Ab 1,1 Promille immer (absolute Fahruntüchtigkeit, § 316 StGB); zwischen 0,3 und 1,09 Promille bei Ausfallerscheinungen wie Fahrfehlern. Ab 0,5 Promille ohne Auffälligkeiten liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (500 Euro, Fahrverbot). Für Fahranfänger gilt die 0,0-Grenze des § 24c StVG.
Gilt die Promillegrenze auch für Fahrradfahrer?
Ja, aber höher: Radfahrer sind ab 1,6 Promille absolut fahruntüchtig und machen sich nach § 316 StGB strafbar. Auch die Fahrerlaubnis fürs Auto ist dann in Gefahr – die Behörde kann eine MPU anordnen und bei Nichtbeibringung die Fahrerlaubnis entziehen.
Welche Strafe bekommt ein Ersttäter bei einer Trunkenheitsfahrt?
Typisch: Geldstrafe um 30–40 Tagessätze per Strafbefehl, Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist von etwa 9–12 Monaten. Ab 1,6 Promille kommt die MPU vor der Neuerteilung hinzu. Mit Unfall oder konkreter Gefährdung (§ 315c StGB) steigen die Strafen deutlich.

Änderungsprotokoll zu § 316 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.