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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 167 Störung der Religionsausübung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer

1.
den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder
2.
an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 167 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Wer einen Gottesdienst absichtlich grob stört oder an einem geweihten Ort beschimpfenden Unfug verübt, macht sich strafbar. Geschützt wird die ungestörte Ausübung von Religion und Weltanschauung.

Voraussetzungen

  • Störung des Gottesdienstes: Der Täter stört den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise.
  • Beschimpfender Unfug: Alternativ verübt er an einem dem Gottesdienst gewidmeten Ort beschimpfenden Unfug.
  • Weltanschauung gleichgestellt: Entsprechende Feiern einer Weltanschauungsvereinigung stehen dem Gottesdienst gleich.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Praxis

Erfasst werden etwa lautstarke Störaktionen während eines Gottesdienstes oder grob verunglimpfende Handlungen in einer Kirche. Erforderlich ist eine grobe Störung mit Absicht; bloße Unaufmerksamkeit oder leises Fehlverhalten genügt nicht.

Häufige Fragen zu § 167 StGB

Ist jede Unruhe im Gottesdienst strafbar?
Nein. Erforderlich ist eine absichtliche und grobe Störung. Versehentliche oder geringfügige Störungen sind nicht erfasst.
Sind auch nichtreligiöse Weltanschauungen geschützt?
Ja. Entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung stehen dem Gottesdienst gleich.
Was bedeutet beschimpfender Unfug an einem geweihten Ort?
Damit sind grob verunglimpfende, den Ort in seiner religiösen Bedeutung missachtende Handlungen an einer dem Gottesdienst gewidmeten Stätte gemeint.

Änderungsprotokoll zu § 167 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.