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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 166 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 166 StGB – oft „Blasphemie-Paragraf" genannt – bestraft nicht die Gotteslästerung als solche, sondern die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, wenn sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Geschützt wird also der gesellschaftliche Frieden, nicht Gott oder die religiösen Gefühle Einzelner.

Voraussetzungen

Beschimpfen ist eine nach Form oder Inhalt besonders verletzende Kundgebung der Missachtung – scharfe Religionskritik, Satire und Karikaturen bleiben von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt. Die Äußerung muss öffentlich oder durch Verbreiten von Inhalten erfolgen und den öffentlichen Frieden gefährden können; daran scheitern die meisten Anzeigen.

Strafmaß und Praxis

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Verurteilungen sind selten; die Vorschrift steht rechtspolitisch in der Dauerkritik – den einen gilt sie als überflüssige Einschränkung der Meinungsfreiheit, den anderen als zu zahnlos. In der Praxis werden religionsbezogene Hassäußerungen häufiger über Volksverhetzung (§ 130 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) verfolgt.

Häufige Fragen zu § 166 StGB

Ist Gotteslästerung in Deutschland strafbar?
Nicht als solche. § 166 StGB bestraft nur die öffentliche Beschimpfung von Bekenntnissen und Religionsgemeinschaften, wenn sie den öffentlichen Frieden stören kann – mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Religionskritik, Satire und Karikaturen sind grundsätzlich erlaubt.
Wo verläuft die Grenze zwischen Religionskritik und strafbarer Beschimpfung?
Beschimpfung ist eine besonders verletzende, herabwürdigende Missachtung ohne sachlichen Kern. Auch scharfe, polemische oder geschmacklose Kritik an Glaubensinhalten bleibt straflos, solange sie nicht in reine Verächtlichmachung umschlägt und den öffentlichen Frieden gefährdet – die Hürde ist hoch, Verurteilungen sind selten.
Sind Mohammed-Karikaturen oder Kirchen-Satire strafbar?
In aller Regel nein – sie fallen unter Kunst- und Meinungsfreiheit. Strafbar wäre erst eine Darstellung, die das Bekenntnis in besonders verletzender Weise beschimpft und konkret geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Gegen hetzerische Inhalte greifen eher §§ 130, 185 StGB.

Änderungsprotokoll zu § 166 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.