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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 168 Störung der Totenruhe

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 168 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Wer einen Leichnam, Leichenteile oder die Asche eines Verstorbenen unbefugt wegnimmt oder daran beschimpfenden Unfug verübt, macht sich strafbar. Ebenso erfasst ist die Beschädigung von Grab- und Gedenkstätten. Geschützt wird die Totenruhe und das Pietätsgefühl.

Voraussetzungen

  • Tatobjekt: Körper oder Körperteile eines Verstorbenen, eine tote Leibesfrucht oder deren Teile oder die Asche eines Verstorbenen.
  • Wegnahme oder Unfug: Unbefugte Wegnahme aus dem Gewahrsam des Berechtigten oder das Verüben beschimpfenden Unfugs.
  • Gedenkstätten: Ebenso erfasst ist das Zerstören oder Beschädigen einer Aufbahrungs-, Beisetzungs- oder öffentlichen Totengedenkstätte oder beschimpfender Unfug dort.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

Praxis

Erfasst werden etwa Grabschändungen, der Diebstahl von Urnen oder die Verwüstung von Friedhöfen. Die Vorschrift schützt die Würde der Verstorbenen und das Empfinden der Hinterbliebenen und der Allgemeinheit.

Häufige Fragen zu § 168 StGB

Ist auch die Beschädigung von Gräbern erfasst?
Ja. Wer eine Beisetzungs- oder Gedenkstätte zerstört oder beschädigt oder dort beschimpfenden Unfug verübt, wird ebenso bestraft.
Gilt der Schutz auch für die Asche nach einer Einäscherung?
Ja. Die Asche eines verstorbenen Menschen ist ausdrücklich geschützt, ebenso wie der Körper und Körperteile.
Macht sich schon strafbar, wer es nur versucht?
Ja. Der Versuch der Störung der Totenruhe ist ausdrücklich strafbar.

Änderungsprotokoll zu § 168 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.