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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.

(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 298 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift bestraft wettbewerbswidrige Absprachen bei Ausschreibungen (Submissionsabsprachen). Wer ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, um den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu bewegen, macht sich strafbar. Geschützt wird der freie Wettbewerb.

Voraussetzungen

  • Ausschreibung: Eine Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen; gleichgestellt ist die freihändige Vergabe nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb (Absatz 2).
  • Angebotsabgabe: Der Täter gibt ein Angebot ab.
  • Rechtswidrige Absprache: Das Angebot beruht auf einer rechtswidrigen Absprache, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Nach Absatz 3 bleibt straflos, wer freiwillig verhindert, dass der Veranstalter das Angebot annimmt oder seine Leistung erbringt (tätige Reue). Verwandt sind die Korruptionsdelikte, etwa § 299 StGB.

Praxis

Betroffen sind abgesprochene Bietergemeinschaften und Kartelle bei öffentlichen und privaten Ausschreibungen, bei denen Preise oder der Zuschlag im Voraus verteilt werden. Bereits die Abgabe des abgesprochenen Angebots vollendet die Tat, ein Schaden ist nicht erforderlich.

Häufige Fragen zu § 298 StGB

Muss ein Schaden entstanden sein?
Nein. Die Tat ist bereits mit Abgabe des auf der rechtswidrigen Absprache beruhenden Angebots vollendet. Ob der Auftraggeber tatsächlich einen Nachteil erleidet, ist für die Strafbarkeit nicht entscheidend.
Gilt die Vorschrift auch für private Ausschreibungen?
Ja. § 298 StGB erfasst Ausschreibungen über Waren oder Dienstleistungen allgemein, nicht nur öffentliche Vergaben. Gleichgestellt ist die freihändige Vergabe nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb.
Kann man einer Bestrafung entgehen?
Ja. Nach Absatz 3 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass der Veranstalter das Angebot annimmt oder seine Leistung erbringt, oder sich ernsthaft darum bemüht.

Änderungsprotokoll zu § 298 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.