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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

1.
bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
2.
bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
3.
bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 299a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift bestraft Korruption im Gesundheitswesen auf der Nehmerseite. Angehörige von Heilberufen, etwa Ärzte, machen sich strafbar, wenn sie sich für die unlautere Bevorzugung eines Anbieters einen Vorteil versprechen lassen oder annehmen – etwa bei Verordnungen, dem Bezug von Produkten oder der Zuweisung von Patienten.

Voraussetzungen

  • Täterkreis: Angehörige eines Heilberufs, dessen Ausübung oder Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert (z. B. Ärzte, Apotheker).
  • Tathandlung: Fordern, Sich-versprechen-lassen oder Annehmen eines Vorteils für sich oder einen Dritten.
  • Bezugsbereich: Als Gegenleistung für die unlautere Bevorzugung bei Verordnung (Nr. 1), Bezug (Nr. 2) oder Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial (Nr. 3).
  • Unlautere Bevorzugung: Bevorzugung eines anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Vorschrift betrifft die Nehmerseite; die Bestechung (Geberseite) ist in § 299b StGB geregelt. Verwandt ist die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB.

Praxis

Erfasst werden etwa Zuweiserprämien für die Überweisung von Patienten oder Vorteile von Pharma- und Medizinprodukteherstellern für bevorzugte Verordnungen. Die freie Arztwahl und der lautere Wettbewerb im Gesundheitswesen sollen geschützt werden.

Häufige Fragen zu § 299a StGB

Wer kann Täter sein?
Angehörige eines Heilberufs, der eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, etwa Ärzte, Zahnärzte, Apotheker oder Psychotherapeuten. Berufe ohne staatlich geregelte Ausbildung fallen nicht unter § 299a StGB.
Was ist mit der Person, die den Vorteil gewährt?
Die Geberseite, also wer einem Heilberufsangehörigen den Vorteil anbietet oder gewährt, wird nach § 299b StGB (Bestechung im Gesundheitswesen) bestraft.
Sind Zuweiserprämien für Patienten erfasst?
Ja. Nach Nr. 3 fällt auch die Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial darunter, wenn dafür ein Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung gefordert oder angenommen wird.

Änderungsprotokoll zu § 299a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.