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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 299 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 299 StGB bekämpft Korruption in der Privatwirtschaft: Bestechlich ist der Angestellte oder Beauftragte eines Unternehmens, der einen Vorteil dafür fordert oder annimmt, dass er einen anderen beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen unlauter bevorzugt; spiegelbildlich strafbar ist, wer solche Vorteile anbietet oder gewährt. Seit 2015 ist auch die Verletzung unternehmensinterner Pflichten gegen Vorteile erfasst („Geschäftsherrenmodell").

Abgrenzung

Für Amtsträger gelten die schärferen §§ 331 ff. StGB. § 299 StGB betrifft den Wettbewerb zwischen Privaten: das „Schmiergeld" an den Einkäufer, die Kickback-Zahlung an den Bauleiter, die Luxusreise für den entscheidenden Projektleiter. Sozialadäquate Zuwendungen – übliche Werbegeschenke, angemessene Bewirtung – bleiben straflos; die Grenze ziehen Unrechtsvereinbarung und Heimlichkeit.

Strafmaß und Folgen

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen – Vorteil großen Ausmaßes, gewerbsmäßig, Bande – drei Monate bis fünf Jahre (§ 300 StGB). Für das Gesundheitswesen gelten die eigenen Tatbestände §§ 299a, 299b StGB. Unternehmen drohen zusätzlich Geldbußen, Vermögensabschöpfung und Vergabesperren – weshalb Compliance-Systeme mit klaren Zuwendungsgrenzen heute Standard sind.

Häufige Fragen zu § 299 StGB

Ist Schmiergeld unter Privatunternehmen strafbar?
Ja. Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, in schweren Fällen mit drei Monaten bis fünf Jahren – strafbar sind Geber und Nehmer gleichermaßen.
Sind Geschenke an Geschäftspartner erlaubt?
Sozialadäquate Zuwendungen – übliche Werbegeschenke, angemessene Essenseinladungen – sind straflos. Strafbar wird es bei der Unrechtsvereinbarung: Vorteil gegen unlautere Bevorzugung. Viele Unternehmen setzen interne Wertgrenzen (oft 35–50 Euro); Heimlichkeit und Bezug zu konkreten Entscheidungen sind Warnsignale.
Was gilt für Ärzte und Apotheker?
Für Heilberufe gelten die eigenen Korruptionstatbestände §§ 299a, 299b StGB: Wer als Arzt Vorteile für die Zuweisung von Patienten oder Verordnungen fordert oder annimmt – oder solche gewährt –, wird mit bis zu drei Jahren bestraft; zusätzlich drohen berufsrechtliche Verfahren bis zum Approbationsentzug.

Änderungsprotokoll zu § 299 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.