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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 78c Unterbrechung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.
die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.
jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 78c StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift bestimmt, welche Handlungen die Verjährung einer Straftat unterbrechen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem, sodass sich die Verfolgbarkeit einer Tat verlängern kann.

Voraussetzungen

  • Bestimmte Verfahrenshandlungen: Nur die im Gesetz aufgezählten Maßnahmen unterbrechen die Verjährung, etwa die erste Vernehmung des Beschuldigten, ein Haftbefehl, die Anklageerhebung oder die Eröffnung des Hauptverfahrens.
  • Neubeginn der Frist: Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
  • Absolute Grenze: Spätestens ist die Verfolgung verjährt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.

Bedeutung

Die Verjährung führt dazu, dass eine Tat nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr verfolgt werden kann. Die Unterbrechung sorgt dafür, dass laufende Ermittlungen nicht durch reinen Zeitablauf ins Leere gehen. Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber der Person, auf die sich die Handlung bezieht.

Praxis

Für Beschuldigte bedeutet dies, dass jede förmliche Ermittlungshandlung die Verjährungsuhr neu startet. Trotz wiederholter Unterbrechungen gibt es eine feste Obergrenze: Ist das Doppelte der gesetzlichen Frist erreicht, ist die Tat endgültig verjährt. Ruhensregelungen nach § 78b StGB bleiben davon unberührt.

Häufige Fragen zu § 78c StGB

Was bedeutet Unterbrechung der Verjährung?
Bestimmte Verfahrenshandlungen setzen die Verjährungsfrist auf null zurück. Nach jeder solchen Unterbrechung beginnt die Frist vollständig neu zu laufen.
Kann eine Tat durch immer neue Unterbrechungen ewig verfolgt werden?
Nein. Es gibt eine absolute Grenze: Spätestens wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist, ist die Verfolgung verjährt.
Wirkt eine Unterbrechung gegen alle Beteiligten?
Nein. Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber der Person, auf die sich die jeweilige Handlung bezieht, nicht automatisch gegen alle Tatbeteiligten.

Änderungsprotokoll zu § 78c StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.