Betrug, Untreue, Unterschlagung: Wo Strafrecht und unternehmerisches Handeln zusammentreffen

Untreue

Betrug, Untreue, Unterschlagung: Wo Strafrecht und unternehmerisches Handeln zusammentreffen

Wer ein Unternehmen führt, denkt bei rechtlichen Risiken zuallererst an Streitigkeiten unter Vertragspartnern, an Haftungsfragen oder an Datenschutz. Eine andere Dimension bleibt dabei häufig im Hintergrund: Auch alltägliches Verhalten im Geschäftsleben kann strafrechtlich relevant werden – mit Folgen, die von Geldbußen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen für die handelnden Personen reichen können.

Wirtschaftsstrafrecht: an der Schnittstelle zivilrechtlicher Pflichten und strafrechtlicher Grenzen

Das Wirtschaftsstrafrecht bildet die Schnittstelle zwischen Zivil- und Strafrecht. Wer sich mit den Grundlagen des Wirtschaftsrechts auseinandersetzt, erkennt rasch, dass viele zivilrechtliche Pflichten – etwa die Treuepflichten von Geschäftsführern oder die Offenlegungspflichten gegenüber Geschäftspartnern – bei vorsätzlichem Verstoß in den strafrechtlichen Bereich hineinreichen. Besonders praxisrelevant sind in diesem Zusammenhang Betrug, Untreue, Unterschlagung, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie der Computerbetrug. Es handelt sich dabei keineswegs um Ausnahmefälle; vielmehr kommen entsprechende Konstellationen im Geschäftsleben regelmäßig vor – oft, ohne dass die Beteiligten wissen, wo die rechtlichen Grenzen verlaufen.

Betrug: Täuschung mit wirtschaftlicher Wirkung

Der Tatbestand des Betruges setzt eine vorsätzliche Täuschungshandlung voraus, die beim Gegenüber einen Irrtum hervorruft und zu einer Vermögensverfügung führt, die das Vermögen des Getäuschten schädigt. Im Unternehmenskontext sind etwa falsche Angaben gegenüber Kreditinstituten im Rahmen der Finanzierung, unrichtige Bilanzen gegenüber Investoren oder gefälschte Angebote bei Ausschreibungen denkbar. Die Strafdrohung reicht bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe; in besonders schweren Fällen – etwa beim gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Vorgehen – kann sich der Strafrahmen deutlich erhöhen. Auch zur Frage der konkludenten Täuschung, also der Täuschung durch schlüssiges Verhalten, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung wesentliche Maßstäbe entwickelt.

Untreue: das Haftungsrisiko für Geschäftsführer, Vorstände und Prokuristen

Von besonderer praktischer Bedeutung ist der Untreuetatbestand für Geschäftsführer, Vorstände und Prokuristen. Strafbar ist die Verletzung einer Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen, sofern daraus ein konkreter Vermögensnachteil entsteht. Zu den klassischen, von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Fallgruppen zählen nicht autorisierte Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen, das Eingehen wirtschaftlich unvertretbarer Geschäfte, die fehlerhafte Kreditvergabe im Bankgeschäft sowie Provisionszahlungen an Dritte ohne Kenntnis der Gesellschaft. Die Rechtsprechung verdeutlicht, dass auch unternehmerische Ermessensentscheidungen strafrechtliche Grenzen haben, wenn das eingegangene Risiko für das anvertraute Vermögen übermäßig hoch ist.

Praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang die sogenannte „Business Judgment Rule“. Sie räumt Vorständen und Geschäftsführern bei unternehmerischen Entscheidungen einen geschützten Beurteilungsspielraum ein – schützt jedoch nicht vor jedem haftungs- und strafrechtlichen Vorwurf. Sie greift nur dann, wenn die Entscheidung auf einer angemessenen Informationsgrundlage und frei von sachfremden Eigeninteressen getroffen wurde.

Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Auch im privaten Geschäftsverkehr bleibt Korruption strafbar. Erfasst werden Konstellationen, in denen Mitarbeitende eines Unternehmens Vorteile fordern oder annehmen, um einem bestimmten Lieferanten Vorzug zu verschaffen – oder umgekehrt entsprechende Vorteile gewähren. Mit der Reform des Korruptionsstrafrechts ist zudem die Strafbarkeit im ausländischen Wettbewerb erweitert worden. Für international tätige Unternehmen bedeutet dies, dass nicht nur das deutsche Recht, sondern auch internationale Vorgaben – insbesondere das OECD-Übereinkommen zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger – zu beachten sind.

Eine durchdachte Compliance-Struktur, bestehend aus internen Richtlinien, regelmäßigen Schulungen und einem funktionierenden Hinweisgebersystem, kann das Risiko einer Strafbarkeit zwar nicht vollständig beseitigen, wohl aber das ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftungsrisiko des Unternehmens erheblich reduzieren. Sie wird darüber hinaus von Gerichten und Staatsanwaltschaften regelmäßig bei der Strafzumessung berücksichtigt.

Wer als Geschäftsführer oder Unternehmer einen konkreten Sachverhalt rechtlich einordnen lassen möchte, sollte nicht zögern und auch nicht auf eine Klärung durch einen rein internen Selbsttest hoffen, sondern frühzeitig spezialisierte Beratung einholen. Je eher ein Rechtscheck erfolgt, desto größer bleibt der verbleibende Gestaltungsspielraum.

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