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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 266 Untreue

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 266 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Untreue begeht, wer fremdes Vermögen betreuen soll und es pflichtwidrig schädigt. § 266 StGB richtet sich an Personen mit Vermögensverantwortung: Geschäftsführer, Vorstände, Vereinskassierer, Vermögensverwalter, Betreuer. Anders als beim Betrug wird niemand getäuscht – der Täter missbraucht die Macht, die ihm über fremdes Vermögen eingeräumt wurde.

Die zwei Tatvarianten

  • Missbrauchstatbestand: Der Täter überschreitet im Außenverhältnis wirksam seine Befugnisse – etwa der Geschäftsführer, der unvertretbare Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen leistet.
  • Treubruchtatbestand: Der Täter verletzt seine Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen – etwa der Kassierer, der Vereinsgelder privat verbraucht.

Beide Varianten setzen eine Vermögensbetreuungspflicht und einen tatsächlichen Vermögensnachteil voraus.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen – etwa bei Vermögensverlust großen Ausmaßes ab 50.000 Euro – sechs Monate bis zehn Jahre. Der Versuch ist nicht strafbar.

Praxis

Untreue ist das zentrale Delikt des Wirtschaftsstrafrechts. Für Geschäftsleiter wichtig: Die Business Judgment Rule schützt unternehmerische Entscheidungen nur, wenn sie auf angemessener Informationsgrundlage und frei von Eigeninteressen getroffen wurden. Riskante Geschäfte werden erst strafbar, wenn das eingegangene Risiko schlechthin unvertretbar war.

Häufige Fragen zu § 266 StGB

Welche Strafe droht bei Untreue?
Nach § 266 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen – etwa bei Schäden ab 50.000 Euro oder gewerbsmäßigem Handeln – sechs Monate bis zehn Jahre.
Wer kann überhaupt Untreue begehen?
Nur wer eine Vermögensbetreuungspflicht hat – also fremde Vermögensinteressen als wesentliche Hauptpflicht wahrnehmen muss. Typisch: Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen, Vermögensverwalter, Betreuer, Vereinsvorstände und Kassierer. Ein normaler Schuldner oder Vertragspartner scheidet aus.
Macht sich ein Geschäftsführer bei jedem Verlustgeschäft strafbar?
Nein. Unternehmerische Fehlentscheidungen sind straflos, solange sie auf angemessener Informationsgrundlage und ohne sachfremde Eigeninteressen getroffen wurden (Business Judgment Rule). Strafbar wird erst das Eingehen schlechthin unvertretbarer Risiken oder die Verfolgung eigener Interessen zulasten der Gesellschaft.

Änderungsprotokoll zu § 266 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.