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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 246 Unterschlagung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 246 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache – ohne Wegnahme. Anders als beim Diebstahl hat der Täter die Sache bereits in Besitz oder sie ist ihm zugänglich: der gefundene Geldschein, der nicht zurückgegebene Leihgegenstand, das versehentlich doppelt gelieferte Paket, das behalten wird.

Voraussetzungen

  • Eine fremde bewegliche Sache – auch gefundene oder irrtümlich erlangte Sachen.
  • Zueignung: Der Täter manifestiert nach außen, dass er die Sache wie ein Eigentümer behalten will – etwa durch Verbrauch, Verkauf oder die Leugnung des Besitzes.
  • § 246 StGB ist Auffangtatbestand: Er greift nur, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften (etwa § 242 StGB) mit schwererer Strafe bedroht ist.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. War die Sache dem Täter anvertraut – etwa als Verwahrer, Vermieter-Kaution oder Firmenwagen –, erhöht sich der Rahmen auf bis zu fünf Jahre (veruntreuende Unterschlagung, § 246 Abs. 2 StGB). Der Versuch ist strafbar.

Praxis

Häufigster Fall ist die Fundunterschlagung: Wer Gefundenes ab etwa 10 Euro Wert behält, statt es beim Fundbüro abzugeben, macht sich strafbar. Bei geringwertigen Sachen gilt wie beim Diebstahl das Antragserfordernis des § 248a StGB. Abzugrenzen ist die Untreue (§ 266 StGB), die kein Sachbezug, sondern die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht kennzeichnet.

Häufige Fragen zu § 246 StGB

Was ist der Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung?
Der Diebstahl (§ 242 StGB) erfordert eine Wegnahme, also den Bruch fremden Gewahrsams. Bei der Unterschlagung (§ 246 StGB) hat der Täter die Sache bereits – er eignet sie sich zu, indem er sie behält, verbraucht oder verkauft. Deshalb ist die Strafdrohung mit bis zu drei Jahren auch niedriger.
Ist es strafbar, gefundenes Geld zu behalten?
Ja, das ist Fundunterschlagung nach § 246 StGB. Fundsachen ab einem Wert von etwa 10 Euro müssen beim Fundbüro oder der Polizei abgegeben werden; als Finder haben Sie dafür Anspruch auf Finderlohn (§ 971 BGB).
Was bedeutet veruntreuende Unterschlagung?
Wenn die Sache dem Täter anvertraut war – er sie also mit der Verpflichtung erhalten hat, sie zurückzugeben oder für einen anderen zu verwahren –, steigt die Strafdrohung nach § 246 Abs. 2 StGB auf bis zu fünf Jahre. Typisch: der nicht zurückgegebene Firmenlaptop oder verauslagte Vereinsgelder.

Änderungsprotokoll zu § 246 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.