Kurz erklärt: Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache – ohne Wegnahme. Anders als beim Diebstahl hat der Täter die Sache bereits in Besitz oder sie ist ihm zugänglich: der gefundene Geldschein, der nicht zurückgegebene Leihgegenstand, das versehentlich doppelt gelieferte Paket, das behalten wird.
Voraussetzungen
- Eine fremde bewegliche Sache – auch gefundene oder irrtümlich erlangte Sachen.
- Zueignung: Der Täter manifestiert nach außen, dass er die Sache wie ein Eigentümer behalten will – etwa durch Verbrauch, Verkauf oder die Leugnung des Besitzes.
- § 246 StGB ist Auffangtatbestand: Er greift nur, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften (etwa § 242 StGB) mit schwererer Strafe bedroht ist.
Strafmaß
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. War die Sache dem Täter anvertraut – etwa als Verwahrer, Vermieter-Kaution oder Firmenwagen –, erhöht sich der Rahmen auf bis zu fünf Jahre (veruntreuende Unterschlagung, § 246 Abs. 2 StGB). Der Versuch ist strafbar.
Praxis
Häufigster Fall ist die Fundunterschlagung: Wer Gefundenes ab etwa 10 Euro Wert behält, statt es beim Fundbüro abzugeben, macht sich strafbar. Bei geringwertigen Sachen gilt wie beim Diebstahl das Antragserfordernis des § 248a StGB. Abzugrenzen ist die Untreue (§ 266 StGB), die kein Sachbezug, sondern die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht kennzeichnet.