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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 105 Nötigung von Verfassungsorganen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer

1.
ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
2.
die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3.
die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 105 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Wer ein Parlament, die Regierung oder ein Verfassungsgericht mit Gewalt oder Gewaltandrohung dazu zwingt, seine Befugnisse nicht oder in bestimmter Weise auszuüben, macht sich strafbar. Geschützt wird die freie Willensbildung der Verfassungsorgane.

Voraussetzungen

  • Verfassungsorgan: Ziel ist ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes, die Bundesversammlung, die Regierung oder ein Verfassungsgericht.
  • Nötigungsmittel: Der Täter setzt Gewalt oder die Drohung mit Gewalt ein.
  • Nötigungsziel: Das Organ soll seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne ausüben.

Strafmaß

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Praxis

Die Vorschrift schützt die Handlungsfreiheit der obersten Staatsorgane. Erfasst werden etwa gewaltsame Blockaden oder Bedrohungen, mit denen ein bestimmtes Gesetz oder eine Regierungsentscheidung erzwungen werden soll. Bloße friedliche Proteste fallen nicht darunter.

Häufige Fragen zu § 105 StGB

Ist eine friedliche Demonstration vor dem Parlament strafbar?
Nein. Erforderlich ist Gewalt oder die Drohung mit Gewalt. Friedlicher Protest und Meinungsäußerung sind von der Versammlungs- und Meinungsfreiheit geschützt.
Welche Organe sind geschützt?
Parlamente von Bund und Ländern, die Bundesversammlung, die Regierung sowie die Verfassungsgerichte des Bundes und der Länder samt ihren Ausschüssen.
Muss die Nötigung Erfolg haben?
Nein. Bereits der Versuch, ein Verfassungsorgan mit Gewalt oder Drohung in eine bestimmte Richtung zu zwingen, kann strafbar sein.

Änderungsprotokoll zu § 105 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.