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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 107a Wahlfälschung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 107a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Wahlfälschung begeht, wer unbefugt wählt oder ein Wahlergebnis unrichtig herbeiführt oder verfälscht. Geschützt wird die Richtigkeit und Echtheit von Wahlen und Abstimmungen.

Voraussetzungen

  • Tathandlung: Unbefugtes Wählen, das Herbeiführen eines unrichtigen Ergebnisses oder das Verfälschen des Ergebnisses.
  • Wahl oder Abstimmung: Es handelt sich um eine öffentliche Wahl oder Abstimmung.
  • Unrichtige Verkündung: Auch wer ein Wahlergebnis unrichtig verkündet oder verkünden lässt, wird bestraft.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

Praxis

Erfasst werden etwa das mehrfache Abstimmen, das Manipulieren von Stimmzetteln oder das Fälschen der Auszählung. Auch wer bei einer zulässigen Wahlassistenz gegen den Willen oder ohne Willen des Wahlberechtigten abstimmt, wählt unbefugt.

Häufige Fragen zu § 107a StGB

Zählt auch das Manipulieren der Auszählung dazu?
Ja. Wer ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, etwa bei der Stimmenauszählung, begeht Wahlfälschung.
Ist Wahlhilfe für Angehörige strafbar?
Zulässige Assistenz ist erlaubt. Unbefugt handelt aber, wer entgegen der Entscheidung des Wahlberechtigten oder ohne dessen geäußerte Entscheidung eine Stimme abgibt.
Macht sich strafbar, wer es nur versucht?
Ja. Der Versuch der Wahlfälschung ist ausdrücklich strafbar.

Änderungsprotokoll zu § 107a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.