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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 169 Personenstandsfälschung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 169 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 169 StGB stellt es unter Strafe, den Personenstand eines Menschen zu verfälschen. Erfasst werden das Unterschieben eines Kindes sowie falsche oder unterdrückte Angaben zum Personenstand gegenüber der zuständigen Behörde. Geschützt wird die Zuverlässigkeit der amtlichen Zuordnung von Abstammung, Geburt, Ehe und Tod.

Voraussetzungen

  • Tathandlung: Unterschieben eines Kindes oder falsche Angabe beziehungsweise Unterdrückung des Personenstands eines anderen.
  • Adressat: Die Angabe erfolgt gegenüber einer für Personenstandsregister oder die Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde.
  • Vorsatz: Der Täter handelt vorsätzlich.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

Praxis

Praktisch relevant sind etwa falsche Angaben zur Abstammung eines Kindes gegenüber dem Standesamt. Die Vorschrift schützt die Verlässlichkeit der öffentlichen Personenstandsregister.

Häufige Fragen zu § 169 StGB

Was bedeutet Personenstand?
Der Personenstand umfasst die amtlich festgehaltenen Merkmale einer Person wie Abstammung, Geburt, Ehe und Tod. § 169 StGB schützt die Richtigkeit dieser Angaben in den Registern.
Ist schon der Versuch strafbar?
Ja, § 169 Absatz 2 StGB stellt ausdrücklich auch den Versuch unter Strafe.
Welche Behörde ist gemeint?
Gemeint sind Behörden, die Personenstandsregister führen oder den Personenstand feststellen, also insbesondere die Standesämter.

Änderungsprotokoll zu § 169 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.