1. Straf-Rechtsschutz: Was er zahlt — und was nicht
Der Straf-Rechtsschutz ist Bestandteil vieler Rechtsschutztarife und übernimmt die Kosten der Verteidigung, wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird. Entscheidend ist dabei die Unterscheidung des Gesetzes in § 12 StGB: Vergehen sind Taten mit einer Mindeststrafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe, Verbrechen solche mit mindestens einem Jahr.
Nach den üblichen Bedingungen (ARB) gilt: Der Straf-Rechtsschutz greift beim Vorwurf eines fahrlässig begangenen Vergehens — der praktisch wichtigste Fall ist die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr. Beim Vorwurf einer Vorsatztat besteht zunächst kein Versicherungsschutz; viele Tarife erstatten die Kosten jedoch rückwirkend, wenn das Verfahren eingestellt wird oder ein Freispruch erfolgt. Wird der Versicherungsnehmer wegen einer Vorsatztat rechtskräftig verurteilt, entfällt der Schutz endgültig.
Im Ergebnis besteht für Delikte, die nur vorsätzlich begangen werden können — etwa Beleidigung (§ 185), Diebstahl (§ 242) oder Betrug (§ 263) — grundsätzlich kein dauerhafter Versicherungsschutz. Wer beruflich erhöhten Risiken ausgesetzt ist (Geschäftsführer, Ärzte, Handwerker), sollte einen Blick auf den erweiterten Straf-Rechtsschutz werfen, der auch beim Vorwurf vorsätzlicher Vergehen zumindest vorläufigen Schutz bietet.
2. Opfer-Rechtsschutz: Unterstützung für Verletzte einer Straftat
Während der Straf-Rechtsschutz den Beschuldigten schützt, unterstützt der Opfer-Rechtsschutz Verletzte von Straftaten. Viele Versicherer haben diese Leistungsart in den letzten Jahren aufgenommen — teils als „Opfer-Rechtsschutz“, teils als „Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten“.
a. Versicherte Straftaten
Voraussetzung ist in der Regel, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person Opfer einer Straftat geworden ist. Typischerweise versichert sind:
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
- Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit,
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit,
- Straftaten gegen das Leben.
b. Versicherungsumfang
Nach den Bedingungen der meisten Anbieter umfasst der Opfer-Rechtsschutz insbesondere:
- die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen als Nebenkläger einschließlich der Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Strafverfahren,
- die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB,
- die Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen (etwa im Adhäsionsverfahren) sowie von Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsrecht.
3. Rechtsschutzversicherer mit Straf- und Opfer-Rechtsschutz
Der Straf-Rechtsschutz gehört bei fast allen Anbietern zum Leistungsumfang; der Opfer-Rechtsschutz ist inzwischen bei vielen Tarifen eingeschlossen oder zubuchbar. Zu den bekannten Rechtsschutzversicherern in Deutschland zählen unter anderem:
- Advocard Rechtsschutzversicherung AG
- Allianz Rechtsschutz-Service GmbH
- Allrecht Rechtsschutzversicherung AG
- ARAG — Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Auxilia Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Badische Rechtsschutzversicherung AG
- Concordia Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Continentale Sachversicherung AG
- D.A.S. Rechtsschutz (ERGO)
- Debeka Allgemeine Versicherung AG
- DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG
- DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- DFV Deutsche Familienversicherung AG
- DMB Rechtsschutz-Versicherung AG
- HDI Rechtsschutzversicherung
- LVM Rechtsschutz-Service GmbH
- Mecklenburgische Versicherungsgruppe
- Medien-Versicherung a.G.
- Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG
- R+V Versicherung AG
- Rechtsschutz Union Schaden GmbH
- Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- VGH Versicherungen
- Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
- WWK Allgemeine Versicherung AG
- Zurich Insurance plc, Niederlassung für Deutschland
4. Rechtsschutzversicherer im Vergleich
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