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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 185 Beleidigung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 185 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Beleidigung ist die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung gegenüber einer anderen Person – durch Worte, Gesten, Bilder oder Tätlichkeiten. § 185 StGB definiert den Begriff selbst nicht; was ehrverletzend ist, bestimmt die Rechtsprechung im Spannungsfeld zur Meinungsfreiheit.

Voraussetzungen

  • Eine herabwürdigende Äußerung gegenüber dem Betroffenen selbst oder Dritten – vom Schimpfwort über den Stinkefinger bis zur erniedrigenden Behandlung.
  • Kundgabe: Die Äußerung muss einen anderen erreichen; reine Gedanken oder Selbstgespräche sind straflos.
  • Abzugrenzen von Werturteilen, die als Meinungsäußerung (Art. 5 GG) geschützt sind – strafbar ist erst die Schmähung, bei der die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; erfolgt die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten von Inhalten oder mittels einer Tätlichkeit, bis zu zwei Jahre. Damit hat der Gesetzgeber 2021 gezielt Hasskommentare im Netz höher bestraft.

Praxis

Die Beleidigung wird nur auf Strafantrag verfolgt (§ 194 StGB); die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis. Behauptet der Täter unwahre Tatsachen gegenüber Dritten, kommen stattdessen üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht; gegen Personen des politischen Lebens greift der schärfere § 188 StGB.

Häufige Fragen zu § 185 StGB

Welche Strafe droht bei Beleidigung?
Nach § 185 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Öffentliche Beleidigungen – etwa in sozialen Netzwerken – und Beleidigungen mittels Tätlichkeit werden mit bis zu zwei Jahren bestraft. In der Praxis sind Geldstrafen nach Tagessätzen die Regel.
Muss ich eine Beleidigung anzeigen, damit sie verfolgt wird?
Ja. Die Beleidigung ist Antragsdelikt (§ 194 StGB): Der Betroffene muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter Strafantrag stellen. Ohne Antrag findet keine Strafverfolgung statt.
Was unterscheidet Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung?
Die Beleidigung (§ 185 StGB) ist ein herabwürdigendes Werturteil. Üble Nachrede (§ 186 StGB) ist das Behaupten ehrenrühriger Tatsachen gegenüber Dritten, deren Wahrheit nicht erweislich ist. Verleumdung (§ 187 StGB) setzt voraus, dass der Täter die Unwahrheit sicher kennt – sie wird am härtesten bestraft.

Änderungsprotokoll zu § 185 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.