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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 46a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Der Täter-Opfer-Ausgleich belohnt echte Wiedergutmachung: Wer sich ernsthaft um einen Ausgleich mit dem Verletzten bemüht und seine Tat ganz oder überwiegend wiedergutmacht – oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt –, dem kann das Gericht die Strafe mildern oder bei verwirkten Strafen bis zu einem Jahr ganz von Strafe absehen (§ 46a StGB).

Zwei Wege

Nummer 1 setzt auf den kommunikativen Prozess: Täter und Opfer klären den Konflikt, oft in professionell begleiteten Ausgleichsgesprächen – die Wiedergutmachung kann auch immateriell sein (Entschuldigung, Verhaltensänderung). Nummer 2 verlangt materielle Schadenskompensation unter erheblichen persönlichen Leistungen oder Verzicht. In beiden Fällen genügt Scheckbuch-Reue nicht: Die Rechtsprechung verlangt die Übernahme von Verantwortung und grundsätzlich die Einbeziehung des Opfers.

Praxis

Der TOA wird von Gerichtshilfe und spezialisierten Schlichtungsstellen durchgeführt und kommt vor allem bei Körperverletzungs-, Beleidigungs- und kleineren Vermögensdelikten zum Zug – häufig verbunden mit einer Verfahrenseinstellung. Für die Verteidigung ist er eines der wirksamsten Werkzeuge, für Opfer bietet er schnelle Kompensation ohne Zivilprozess.

Häufige Fragen zu § 46a StGB

Was bringt ein Täter-Opfer-Ausgleich vor Gericht?
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder – wenn keine höhere Strafe als ein Jahr verwirkt ist – ganz von Strafe absehen (§ 46a StGB). Häufig mündet ein gelungener Ausgleich schon vorher in eine Verfahrenseinstellung.
Reicht es, dem Opfer einfach Geld zu überweisen?
Nein. Die Rechtsprechung verlangt einen kommunikativen Prozess mit Verantwortungsübernahme – das Opfer muss einbezogen werden, eine bloße Zahlung ohne Ausgleichsbemühen („Scheckbuch-Reue") genügt nicht. Bei der Schadenswiedergutmachung nach Nr. 2 müssen zudem erhebliche persönliche Leistungen erkennbar sein.
Muss das Opfer beim Täter-Opfer-Ausgleich mitmachen?
Niemand kann zum Ausgleich gezwungen werden. Verweigert sich das Opfer, kann dem Täter aber das ernsthafte Erstreben der Wiedergutmachung zugutekommen – entscheidend ist, dass er seinerseits alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat.

Änderungsprotokoll zu § 46a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.