Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil
§ 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft
Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
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