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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 11 Personen- und Sachbegriffe

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Angehöriger:wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.

(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 11 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 11 StGB ist keine Strafvorschrift, sondern eine Begriffsbestimmung. Er legt fest, was das Strafgesetzbuch mit zentralen Ausdrücken wie "Angehöriger", "Amtsträger" oder "rechtswidrige Tat" genau meint. Diese Definitionen gelten für das gesamte StGB und sorgen dafür, dass die Begriffe überall einheitlich verstanden werden.

Voraussetzungen

  • Angehöriger: Erfasst werden unter anderem Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte und Geschwister, auch wenn die Ehe oder Verwandtschaft nicht mehr besteht.
  • Amtsträger: Wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
  • Rechtswidrige Tat: Nur eine Handlung, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.
  • Weitere Begriffe: Etwa "Unternehmen einer Tat" (Versuch und Vollendung), "Behörde" (auch ein Gericht), "Maßnahme" und "Entgelt".

Bedeutung

Die Vorschrift schafft Rechtssicherheit: Taucht in einem anderen Paragrafen etwa der Begriff "Amtsträger" auf, ist damit stets die Definition aus § 11 StGB gemeint. So werden Auslegungsstreitigkeiten vermieden.

Praxis

§ 11 StGB spielt vor allem bei der Anwendung anderer Normen eine Rolle, etwa bei Korruptions- oder Aussagedelikten, wo die genaue Reichweite des Amtsträgerbegriffs oft entscheidend ist.

Häufige Fragen zu § 11 StGB

Ist § 11 StGB eine Strafvorschrift?
Nein. § 11 StGB stellt niemanden unter Strafe, sondern definiert nur Begriffe, die im übrigen Strafgesetzbuch verwendet werden.
Zählen geschiedene Ehepartner noch als Angehörige?
Ja. Nach § 11 StGB bleibt jemand Angehöriger, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, die das Verhältnis begründet hat, nicht mehr besteht.
Warum ist der Begriff Amtsträger so wichtig?
Viele Straftatbestände, etwa bei Bestechung, setzen einen Amtsträger voraus. Nur wenn die Definition des § 11 StGB erfüllt ist, greifen diese Vorschriften.

Änderungsprotokoll zu § 11 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.