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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 170 Verletzung der Unterhaltspflicht

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 170 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Strafbar macht sich, wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht und dadurch den Lebensbedarf des Berechtigten gefährdet.

Voraussetzungen

  • Gesetzliche Unterhaltspflicht: Es muss eine gesetzliche, nicht nur vertragliche Unterhaltspflicht bestehen, etwa gegenüber Kindern.
  • Sich entziehen: Der Täter kommt seiner Pflicht nicht nach, obwohl er leistungsfähig ist oder es sein könnte.
  • Gefährdung des Lebensbedarfs: Der Lebensbedarf des Berechtigten muss gefährdet sein oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre.

Strafmaß

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Absatz 2 erfasst den Fall, dass jemand einer Schwangeren den Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch einen Schwangerschaftsabbruch bewirkt; hier gilt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Praxis

Häufigster Anwendungsfall ist der nicht gezahlte Kindesunterhalt. Dass ein anderer, etwa der andere Elternteil oder das Jugendamt, einspringt, entlastet den Pflichtigen nicht, da es gerade auf die Gefährdung ohne fremde Hilfe ankommt.

Häufige Fragen zu § 170 StGB

Mache ich mich strafbar, wenn ich keinen Unterhalt zahle?
Strafbar ist nur, wer sich der Pflicht entzieht, obwohl er leisten könnte, und dadurch den Lebensbedarf des Berechtigten gefährdet. Wer tatsächlich zahlungsunfähig ist, entzieht sich der Pflicht in der Regel nicht im Sinne des § 170 StGB.
Entlastet es mich, wenn das Jugendamt den Unterhalt vorstreckt?
Nein. Das Gesetz stellt darauf ab, ob der Lebensbedarf ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. Springt eine andere Stelle ein, bleibt die Tat gleichwohl strafbar.
Gilt die Vorschrift auch beim Unterhalt für Schwangere?
Ja, Absatz 2 erfasst gesondert, wer einer Schwangeren den geschuldeten Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch einen Schwangerschaftsabbruch bewirkt. Hier reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahren.

Änderungsprotokoll zu § 170 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.