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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 283b Verletzung der Buchführungspflicht

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
2.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
3.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 283b StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift bestraft die Verletzung der handelsrechtlichen Buchführungspflicht auch ohne eine wirtschaftliche Krise. Wer seine Handelsbücher nicht oder fehlerhaft führt, Unterlagen vorzeitig vernichtet oder Bilanzen nicht rechtzeitig aufstellt, macht sich strafbar.

Voraussetzungen

  • Buchführungspflicht: Der Täter ist gesetzlich zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet.
  • Tathandlung: Unterlassen oder erschwerendes Führen der Bücher (Nr. 1), Beiseiteschaffen, Verheimlichen oder Zerstören aufbewahrungspflichtiger Unterlagen vor Fristablauf (Nr. 2) oder Verstöße bei der Bilanzaufstellung (Nr. 3).
  • Erschwerte Übersicht: Die Handlung muss die Übersicht über den Vermögensstand erschweren.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Bei fahrlässigem Handeln in den Fällen der Nr. 1 oder 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Absatz 2). Über Absatz 3 gilt die objektive Bedingung der Strafbarkeit des § 283 StGB (Zahlungseinstellung oder Insolvenz) entsprechend.

Praxis

Anders als der Bankrott nach § 283 StGB setzt § 283b StGB keine Vermögensverschiebung voraus, sondern erfasst allein die Buchführungsdelikte. Praktisch relevant wird die Vorschrift meist im Rahmen von Insolvenzverfahren.

Häufige Fragen zu § 283b StGB

Worin liegt der Unterschied zu § 283 StGB?
§ 283 StGB verlangt eine wirtschaftliche Krise und erfasst auch Vermögensverschiebungen. § 283b StGB betrifft allein die Verletzung der Buchführungspflicht und gilt unabhängig davon, ob eine Krise vorliegt.
Ist auch fahrlässiges Handeln strafbar?
Ja. Nach Absatz 2 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer in den Fällen der Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt.
Muss eine Insolvenz vorliegen?
Über Absatz 3 gilt § 283 Abs. 6 StGB entsprechend. Die Tat ist daher nur strafbar, wenn Zahlungen eingestellt wurden oder ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Masse abgewiesen wurde.

Änderungsprotokoll zu § 283b StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.