Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 283 Bankrott

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 283 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Der Bankrott bestraft Schuldner, die in der wirtschaftlichen Krise ihr Vermögen zu Lasten der Gläubiger verschieben, verschwenden oder ihre Bücher nicht ordnungsgemäß führen. Die Vorschrift schützt die Gläubiger vor einer Aushöhlung der Insolvenzmasse.

Voraussetzungen

  • Krise: Überschuldung oder drohende bzw. eingetretene Zahlungsunfähigkeit (Absatz 1); alternativ Herbeiführung dieser Lage durch die Tathandlung (Absatz 2).
  • Tathandlung: Unter anderem Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögen, unwirtschaftliche Spekulations- oder Verlustgeschäfte, Verschleudern kreditierter Waren, Vortäuschen fremder Rechte oder Verstöße gegen die Buchführungspflicht (Absatz 1 Nr. 1 bis 8).
  • Objektive Bedingung: Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse (Absatz 6).

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar (Absatz 3). Bei fahrlässiger Unkenntnis der Krise oder leichtfertiger Verursachung Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (Absätze 4 und 5). Zur reinen Buchführungspflichtverletzung siehe § 283b StGB, zur Gläubigerbegünstigung § 283c StGB.

Praxis

Bankrottdelikte werden meist im Rahmen eines Insolvenzverfahrens aufgedeckt. Da die Strafbarkeit an die objektive Bedingung des Absatzes 6 geknüpft ist, wird die Tat regelmäßig erst nach Zahlungseinstellung oder Insolvenzeröffnung verfolgt.

Häufige Fragen zu § 283 StGB

Wann liegt eine strafbare Krise vor?
Erfasst sind Überschuldung sowie drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Nach Absatz 2 ist auch strafbar, wer diese Lage durch die genannten Handlungen erst herbeiführt.
Ist Bankrott auch fahrlässig strafbar?
Ja. Nach den Absätzen 4 und 5 wird auch bestraft, wer die Krise fahrlässig nicht kennt oder leichtfertig verursacht bzw. bei den Buchführungspflichten fahrlässig handelt, dann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Muss ein Insolvenzverfahren laufen?
Nach Absatz 6 ist die Tat nur strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wurde.

Änderungsprotokoll zu § 283 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.