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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 304 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 304 StGB bestraft die gemeinschädliche Sachbeschädigung. Erfasst wird die Beschädigung, Zerstörung oder erhebliche Veränderung von Gegenständen, die der Allgemeinheit dienen, etwa Denkmäler, Kunstwerke, Kultgegenstände oder öffentliche Anlagen.

Voraussetzungen

  • Geschützter Gegenstand: Betroffen sind unter anderem Gegenstände der Religionsausübung, Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Kunst- oder Wissenschaftsobjekte in öffentlichen Sammlungen sowie Gegenstände zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung.
  • Beschädigung oder Zerstörung: Der Täter beschädigt oder zerstört den Gegenstand rechtswidrig.
  • Erscheinungsbild: Ebenso strafbar ist die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende unbefugte Veränderung des Erscheinungsbildes.

Strafmaß

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Anders als bei § 303 StGB kommt es nicht auf fremdes Eigentum an, geschützt wird das öffentliche Interesse. Verwandt ist § 303 StGB.

Praxis

Die Vorschrift schützt Gegenstände von allgemeiner Bedeutung unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Praktisch relevant sind etwa Graffiti an Denkmälern, Beschädigungen von Kunstwerken oder das Beschmieren öffentlicher Einrichtungen.

Häufige Fragen zu § 304 StGB

Was unterscheidet § 304 StGB von der einfachen Sachbeschädigung?
Anders als bei § 303 StGB kommt es nicht darauf an, dass die Sache einem anderen gehört. Geschützt wird das öffentliche Interesse an bestimmten Gegenständen, etwa Denkmälern oder Kunstwerken.
Ist Graffiti an einem Denkmal strafbar?
Ja. Auch die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes, etwa durch Graffiti, ist ausdrücklich erfasst und strafbar.
Welche Gegenstände sind geschützt?
Dazu zählen unter anderem Kultgegenstände, Grabmäler, öffentliche und Naturdenkmäler, Kunst- und Wissenschaftsobjekte in öffentlichen Sammlungen sowie Gegenstände zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung.

Änderungsprotokoll zu § 304 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.