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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 303 Sachbeschädigung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 303 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Sachbeschädigung begeht, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört – vom zerkratzten Auto über die eingeworfene Scheibe bis zum zerstörten Handy. Auch Graffiti sind erfasst: Seit 2005 stellt § 303 Abs. 2 StGB das unbefugte, nicht nur unerhebliche Verändern des Erscheinungsbildes einer fremden Sache unter Strafe, ohne dass die Substanz verletzt sein muss.

Voraussetzungen

  • Eine fremde Sache – sie darf also nicht im Alleineigentum des Täters stehen.
  • Beschädigen (nicht unerhebliche Verletzung der Substanz oder Brauchbarkeit) oder Zerstören (Aufhebung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit).
  • Vorsatz – fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar, kann aber zivilrechtlich Schadensersatz auslösen.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar (§ 303 Abs. 3 StGB). Deutlich härter bestraft werden die gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB, z. B. an Denkmälern) und die Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB).

Praxis

Sachbeschädigung ist Antragsdelikt: Verfolgt wird grundsätzlich nur auf Strafantrag des Geschädigten (§ 303c StGB), es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Ersttäter mit geringem Schaden können häufig mit einer Einstellung gegen Auflagen rechnen; daneben steht immer der zivilrechtliche Schadensersatz.

Häufige Fragen zu § 303 StGB

Welche Strafe droht bei Sachbeschädigung?
Nach § 303 StGB Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; auch der Versuch ist strafbar. Bei Ersttätern und geringen Schäden endet das Verfahren in der Praxis oft mit Geldstrafe oder einer Einstellung gegen Auflagen – der zivilrechtliche Schadensersatz bleibt davon unberührt.
Sind Graffiti Sachbeschädigung?
Ja. Nach § 303 Abs. 2 StGB ist bereits das unbefugte, nicht nur unerhebliche Verändern des Erscheinungsbildes einer fremden Sache strafbar – die Substanz muss dafür nicht beschädigt werden. Damit sind auch ablösbare Farbschichten und Sticker erfasst.
Wird Sachbeschädigung automatisch verfolgt?
Nein, sie ist Antragsdelikt (§ 303c StGB): Der Geschädigte muss innerhalb von drei Monaten Strafantrag stellen. Ohne Antrag verfolgt die Staatsanwaltschaft nur, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Änderungsprotokoll zu § 303 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.