Kurz erklärt: Sachbeschädigung begeht, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört – vom zerkratzten Auto über die eingeworfene Scheibe bis zum zerstörten Handy. Auch Graffiti sind erfasst: Seit 2005 stellt § 303 Abs. 2 StGB das unbefugte, nicht nur unerhebliche Verändern des Erscheinungsbildes einer fremden Sache unter Strafe, ohne dass die Substanz verletzt sein muss.
Voraussetzungen
- Eine fremde Sache – sie darf also nicht im Alleineigentum des Täters stehen.
- Beschädigen (nicht unerhebliche Verletzung der Substanz oder Brauchbarkeit) oder Zerstören (Aufhebung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit).
- Vorsatz – fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar, kann aber zivilrechtlich Schadensersatz auslösen.
Strafmaß
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar (§ 303 Abs. 3 StGB). Deutlich härter bestraft werden die gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB, z. B. an Denkmälern) und die Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB).
Praxis
Sachbeschädigung ist Antragsdelikt: Verfolgt wird grundsätzlich nur auf Strafantrag des Geschädigten (§ 303c StGB), es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Ersttäter mit geringem Schaden können häufig mit einer Einstellung gegen Auflagen rechnen; daneben steht immer der zivilrechtliche Schadensersatz.