Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 303b Computersabotage

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er

1.
eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
2.
Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
3.
eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
2.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
3.
durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 303b StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 303b StGB bestraft die Computersabotage. Erfasst wird, wer eine für einen anderen wesentliche Datenverarbeitung erheblich stört, etwa durch Datenveränderung, das schädigende Eingeben von Daten oder das Zerstören von Anlagen.

Voraussetzungen

  • Wesentliche Datenverarbeitung: Betroffen ist eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist.
  • Erhebliche Störung: Der Täter stört sie erheblich, etwa durch eine Datenveränderung nach § 303a StGB, durch nachteilige Dateneingabe oder durch Zerstören oder Beschädigen einer Anlage oder eines Datenträgers.

Strafmaß

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Betrifft die Störung einen fremden Betrieb, ein Unternehmen oder eine Behörde, beträgt die Strafe bis zu fünf Jahre. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen (etwa großer Vermögensverlust, Gewerbs- oder Bandenmäßigkeit, Gefährdung der Versorgung) reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Für die Vorbereitung gilt § 202c StGB. Verwandt ist § 303a StGB.

Praxis

Die Vorschrift schützt das reibungslose Funktionieren wichtiger IT-Systeme. Praktisch relevant sind etwa DDoS-Angriffe, das Einschleusen von Schadsoftware oder das Lahmlegen von Servern von Unternehmen und Behörden.

Häufige Fragen zu § 303b StGB

Was ist Computersabotage?
Computersabotage ist die erhebliche Störung einer für einen anderen wesentlichen Datenverarbeitung, etwa durch Löschen von Daten, schädigende Dateneingabe oder das Zerstören von Anlagen und Datenträgern.
Warum ist die Strafe für Betriebe höher?
Betrifft die Störung eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein Unternehmen oder eine Behörde wesentlich ist, sieht das Gesetz einen erhöhten Rahmen von bis zu fünf Jahren vor.
Sind DDoS-Angriffe strafbar?
Angriffe, die eine wesentliche Datenverarbeitung erheblich stören, etwa durch Überlastung von Servern, können als Computersabotage nach § 303b StGB strafbar sein. Auch der Versuch ist strafbar.

Änderungsprotokoll zu § 303b StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.