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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 77 Antragsberechtigte

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.

(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.

(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 77 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift bestimmt, wer bei einem Antragsdelikt den erforderlichen Strafantrag stellen darf. Grundsätzlich ist das der Verletzte selbst; unter bestimmten Umständen geht das Antragsrecht auf Angehörige oder Vertreter über.

Voraussetzungen

  • Antragsdelikt: Die Tat ist nur auf Antrag verfolgbar, das Verfahren beginnt also nur, wenn ein Berechtigter dies verlangt.
  • Verletzter als Berechtigter: Grundsätzlich darf der Verletzte den Antrag stellen.
  • Übergang bei Tod: Stirbt der Verletzte, geht das Antragsrecht in gesetzlich bestimmten Fällen auf Ehegatte, Lebenspartner und Kinder, ersatzweise auf Eltern, Geschwister und Enkel über.
  • Vertretung: Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen können der gesetzliche Vertreter und der Sorgeberechtigte den Antrag stellen.

Bedeutung

Bei Antragsdelikten wie der Beleidigung (§ 185 StGB) oder dem Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) überlässt der Gesetzgeber die Entscheidung über die Strafverfolgung dem Betroffenen. Ohne wirksamen Strafantrag darf die Tat nicht verfolgt werden. Sind mehrere Personen berechtigt, kann jede den Antrag selbständig stellen.

Praxis

Der Strafantrag muss innerhalb der Frist des § 77b StGB gestellt werden, in der Regel drei Monate. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht. Ein an der Tat beteiligter Angehöriger scheidet beim Übergang des Rechts aus.

Häufige Fragen zu § 77 StGB

Was ist ein Antragsdelikt?
Eine Straftat, die nur verfolgt wird, wenn der Berechtigte einen Strafantrag stellt. Ohne diesen Antrag bleibt die Tat grundsätzlich straffrei, etwa bei der Beleidigung.
Wer darf den Strafantrag stellen?
Grundsätzlich der Verletzte selbst. Bei Geschäftsunfähigen der gesetzliche Vertreter oder Sorgeberechtigte, und nach dem Tod des Verletzten in gesetzlich bestimmten Fällen Angehörige.
Kann jeder Berechtigte für sich allein den Antrag stellen?
Ja. Sind mehrere Personen antragsberechtigt, kann jede den Antrag selbständig stellen, unabhängig von den anderen.

Änderungsprotokoll zu § 77 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.