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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 123 Hausfriedensbruch

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 123 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Hausfriedensbruch begeht, wer in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum eines anderen widerrechtlich eindringt – oder wer trotz Aufforderung des Berechtigten nicht geht. Geschützt ist das Hausrecht: die Freiheit, selbst zu entscheiden, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf.

Voraussetzungen

  • Geschützte Räume: Wohnungen, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum (eingezäunte Grundstücke, Baustellen) sowie abgeschlossene Räume für den öffentlichen Dienst oder Verkehr.
  • Eindringen: Betreten gegen den Willen des Berechtigten – auch wer eine Einlasskontrolle täuscht oder ein Hausverbot missachtet, dringt ein.
  • Oder Verweilen: Wer sich berechtigt aufhielt, aber der Aufforderung zum Gehen nicht nachkommt.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Der Hausfriedensbruch wird nur auf Strafantrag verfolgt (§ 123 Abs. 2 StGB). Deutlich schärfer ist der schwere Hausfriedensbruch des § 124 StGB, wenn eine Menschenmenge gewaltbereit eindringt.

Praxis

Häufige Konstellationen: Missachtung eines Hausverbots im Supermarkt oder Stadion, Ex-Partner, die nach Trennung die Wohnung betreten, oder das Betreten abgesperrter Baustellen und Bahnanlagen. Für Mietwohnungen gilt: Hausrechtsinhaber ist der Mieter, nicht der Vermieter – auch der Eigentümer darf ohne Erlaubnis nicht einfach hinein.

Häufige Fragen zu § 123 StGB

Welche Strafe droht bei Hausfriedensbruch?
Nach § 123 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Verfolgt wird nur auf Strafantrag des Hausrechtsinhabers; in der Praxis enden viele Verfahren mit Geldstrafe oder Einstellung.
Darf der Vermieter meine Wohnung ohne Erlaubnis betreten?
Nein. Hausrechtsinhaber der Mietwohnung ist der Mieter. Betritt der Vermieter die Wohnung ohne Einwilligung und ohne akute Gefahrenlage, begeht er Hausfriedensbruch – auch mit einem Zweitschlüssel.
Ist die Missachtung eines Hausverbots strafbar?
Ja. Wer trotz wirksam ausgesprochenen Hausverbots ein Geschäft, Lokal oder Stadion betritt, dringt widerrechtlich ein und macht sich nach § 123 StGB strafbar – unabhängig davon, ob er sich dort ruhig verhält.

Änderungsprotokoll zu § 123 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.