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Altersunterschied in Beziehungen: Was ist gesetzlich erlaubt?

Von der Redaktion stgb.de Veröffentlicht am 18.07.2026 6 Min. Lesezeit

Paar mit deutlichem Altersunterschied bei einem Drink an einer Bar

Eine „Drei-Jahres-Regel" gibt es nicht: Der Altersunterschied allein ist nie strafbar. Welche Grenzen §§ 174, 176, 182 StGB wirklich ziehen – mit Tabelle.

Die kurze Antwort: Ein Altersunterschied ist in Deutschland nie für sich genommen strafbar – auch nicht in einer Beziehung zwischen einem deutlich älteren und einem jüngeren Partner. Das Gesetz knüpft nicht an die Altersdifferenz an, sondern an das Alter des jüngeren Partners (Schutzalter 14) und an Ausnutzungskonstellationen: Zwangslage, Entgelt, Abhängigkeitsverhältnisse und – bei unter 16-Jährigen mit über 21-Jährigen – die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für den Altersunterschied in Beziehungen – weder drei, noch fünf, noch zehn Jahre.
  • Entscheidend ist das Schutzalter: Sexuelle Handlungen mit Personen unter 14 sind immer strafbar (§ 176 StGB).
  • Zwischen 14 und 18 schützen § 182 StGB (Zwangslage, Entgelt, Ausnutzung fehlender Reife) und § 174 StGB (Lehrer, Trainer, Betreuer) vor Ausnutzung.
  • Ab 18 spielt das Alter strafrechtlich keine Rolle mehr – ein Paar mit 20 und 60 Jahren geht den Staat nichts an.

Altersunterschied und Gesetz: Die Tabelle

KonstellationRechtlich erlaubt?Begründung
Beide über 18, beliebiger AltersunterschiedJaZwischen Erwachsenen ist einvernehmliche Sexualität immer straffrei – der Altersunterschied ist rechtlich bedeutungslos.
16/17 mit deutlich älterem PartnerJa, mit AusnahmenStraffrei, sofern keine Zwangslage ausgenutzt wird, kein Entgelt fließt (§ 182 Abs. 1, 2 StGB) und kein Obhutsverhältnis besteht (§ 174 StGB).
14/15 mit Partner unter 21Ja, mit AusnahmenGrundsätzlich straffrei; die Grenzen von § 182 Abs. 1 und 2 StGB und § 174 StGB gelten auch hier.
14/15 mit Partner ab 21Ja, mit AusnahmenZusätzlich strafbar, wenn der Ältere die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt (§ 182 Abs. 3 StGB).
Partner unter 14NeinSexuelle Handlungen an Kindern sind ausnahmslos strafbar (§ 176 StGB) – unabhängig vom „Einverständnis".
Altersunterschied in Beziehungen: die strafrechtlichen Grenzen (Stand: Juli 2026)

Der Mythos von der „Drei-Jahres-Regel"

Hartnäckig hält sich die Vorstellung, sexuelle Kontakte seien nur legal, wenn der Altersunterschied höchstens drei Jahre betrage. Eine solche Regel existiert im deutschen Recht nicht. Sie stammt vermutlich aus dem Ausland: Einige Rechtsordnungen kennen sogenannte „Romeo-und-Julia-Klauseln", die Jugendbeziehungen bei geringem Altersabstand privilegieren. Das deutsche StGB arbeitet anders – es setzt beim Schutzalter 14 an und verbietet darüber hinaus nicht Altersdifferenzen, sondern Ausnutzung.

Einen Anklang an den Rechtsgedanken gibt es nur an einer Stelle: Bei sexuellen Handlungen zwischen einem Jugendlichen und einem Kind nahe der 14-Jahres-Grenze kann das Gericht von Strafe absehen (§ 176 Abs. 2 StGB). Das ist aber eine enge Ausnahme für fast Gleichaltrige – keine allgemeine Regel.

Beziehung ohne Sex: Was gilt?

Das Sexualstrafrecht regelt sexuelle Handlungen – nicht Beziehungen als solche. Verliebtsein, Händchenhalten, gemeinsame Unternehmungen und altersübliche Zärtlichkeiten sind strafrechtlich nicht erfasst, auch bei größerem Altersunterschied. Grenzen setzen hier vor allem die Eltern: Bis zur Volljährigkeit entscheiden die Sorgeberechtigten über den Umgang ihres Kindes und können Kontakte notfalls auch untersagen.

Wann der Altersunterschied doch strafrechtlich relevant wird

Zwangslage und Entgelt (§ 182 Abs. 1 und 2 StGB)

Wer die wirtschaftliche oder persönliche Bedrängnis einer Person unter 18 für sexuelle Handlungen ausnutzt oder dafür bezahlt, macht sich strafbar – mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Altersunterschied ist dafür kein Tatbestandsmerkmal, in der Praxis steigt das Risiko einer Ausnutzungslage mit dem Machtgefälle aber deutlich.

Die Über-21-Konstellation (§ 182 Abs. 3 StGB)

Ist der ältere Partner über 21 und der jüngere unter 16, macht sich der Ältere strafbar, wenn er die fehlende Fähigkeit des Jugendlichen zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Ob diese Fähigkeit fehlt, prüfen Gerichte im Einzelfall – erhebliche Reifeunterschiede, Naivität oder emotionale Abhängigkeit können dafür sprechen. Verfolgt wird die Tat in der Regel nur auf Strafantrag, meist der Eltern.

Autoritätsverhältnisse (§ 174 StGB)

Lehrer, Trainer, Ausbilder und Betreuer machen sich bei sexuellen Kontakten mit minderjährigen Schutzbefohlenen strafbar – hier hilft auch Einvernehmlichkeit nicht. Der Altersunterschied spielt keine Rolle; entscheidend ist das Obhutsverhältnis.

Fazit

Ob 5, 15 oder 30 Jahre Altersunterschied: Strafbar ist eine Beziehung deswegen nie. Das Gesetz schützt nicht vor ungewöhnlichen Paarkonstellationen, sondern vor Ausnutzung von Kindern und Jugendlichen. Wer sich unsicher ist, findet die Details in unserem großen Überblick „Wer darf mit wem schlafen? Tabelle und Schutzalter einfach erklärt".

Häufige Fragen

Ist ein großer Altersunterschied in einer Beziehung strafbar?
Nein, der Altersunterschied allein ist nie strafbar. Das Gesetz knüpft an das Alter des jüngeren Partners an: Unter 14 sind sexuelle Handlungen immer strafbar (§ 176 StGB), zwischen 14 und 18 nur in Ausnutzungskonstellationen (§§ 174, 182 StGB), ab 18 gibt es keine strafrechtlichen Grenzen mehr.
Gibt es eine gesetzliche Drei-Jahres-Regel beim Altersunterschied?
Nein. Die „Drei-Jahres-Regel" ist ein verbreiteter Irrtum – das deutsche Recht kennt keine Obergrenze für Altersunterschiede. Lediglich § 176 Abs. 2 StGB erlaubt es Gerichten, bei fast gleichaltrigen Jugendlichen nahe der 14-Jahres-Grenze von Strafe abzusehen.
Darf ein 30-Jähriger eine Beziehung mit einer 16-Jährigen führen?
Ja, auch mit sexuellen Kontakten ist das grundsätzlich straffrei, da das Schutzalter von 14 überschritten ist. Strafbar wird es bei Ausnutzung einer Zwangslage, gegen Entgelt (§ 182 StGB) oder in einem Abhängigkeitsverhältnis wie Lehrer–Schülerin (§ 174 StGB).
Können Eltern eine Beziehung mit großem Altersunterschied verbieten?
Bis zur Volljährigkeit ihres Kindes können Sorgeberechtigte den Umgang bestimmen und Kontakte untersagen – das ist Familienrecht, kein Strafrecht. Strafbar macht sich der ältere Partner durch das Hinwegsetzen über ein Elternverbot allein nicht; bei sexuellen Kontakten gelten die Grenzen der §§ 174, 176, 182 StGB.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Redaktion stgb.de Zuletzt aktualisiert am 18.07.2026