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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 174 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 174 StGB schützt Minderjährige in Abhängigkeitsverhältnissen vor sexuellen Übergriffen durch Autoritätspersonen. Strafbar sind sexuelle Handlungen an Schutzbefohlenen – auch wenn diese „einverstanden" sind, denn das Gesetz geht davon aus, dass in Obhutsverhältnissen keine freie Entscheidung möglich ist.

Wer ist geschützt?

  • Personen unter 16, die dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind – etwa Schüler gegenüber Lehrern, Sportler gegenüber Trainern.
  • Personen unter 18, wenn der Täter eine mit dem Anvertrautsein verbundene Abhängigkeit missbraucht – oder wenn sie ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind.
  • Eigene leibliche oder rechtliche Abkömmlinge unter 18 sowie Kinder des Partners.

Strafmaß

Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren; in bestimmten Varianten bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Bei Kindern unter 14 greift immer zusätzlich der schwerere § 176 StGB.

Praxis

Betroffen sind typischerweise Lehrer, Trainer, Ausbilder, Heimerzieher und Stiefeltern. Neben der Strafe drohen der Verlust des Berufs (Disziplinarrecht, Entlassung) und ein Eintrag im erweiterten Führungszeugnis. Einvernehmlichkeit schützt nicht: In den Obhutskonstellationen des § 174 StGB ist das Einverständnis des Minderjährigen rechtlich unbeachtlich.

Häufige Fragen zu § 174 StGB

Welche Strafe droht bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen?
Nach § 174 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in bestimmten Varianten bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hinzu kommen regelmäßig berufliche Konsequenzen – vom Disziplinarverfahren bis zum Berufsverbot – und ein Eintrag im erweiterten Führungszeugnis.
Macht Einvernehmlichkeit die Tat straflos?
Nein. In Obhuts- und Abhängigkeitsverhältnissen – Lehrer und Schüler, Trainer und Athletin, Ausbilder und Azubi unter 18 – ist das Einverständnis des Minderjährigen unbeachtlich. Das Gesetz unterstellt, dass im Machtgefälle keine freie sexuelle Selbstbestimmung möglich ist.
Gilt § 174 StGB auch nach dem 18. Geburtstag des Schutzbefohlenen?
Nein, § 174 StGB schützt nur Minderjährige. Mit Volljährigkeit endet der strafrechtliche Schutz des Obhutsverhältnisses – dienst- und arbeitsrechtliche Grenzen (etwa für Lehrer gegenüber volljährigen Schülern) können aber weiterbestehen.

Änderungsprotokoll zu § 174 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.