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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 176 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 176 StGB stellt sexuelle Handlungen an Kindern – Personen unter 14 Jahren – ausnahmslos unter Strafe. Ein „Einverständnis" des Kindes ist rechtlich bedeutungslos: Das Gesetz geht unwiderleglich davon aus, dass Kinder nicht wirksam in sexuelle Handlungen einwilligen können. Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist seit der Reform 2021 als Verbrechen ausgestaltet.

Strafbare Handlungen

  • Sexuelle Handlungen an einem Kind oder Vornahmelassen durch das Kind (§ 176 Abs. 1 StGB).
  • Sexuelle Handlungen vor einem Kind und das Einwirken auf ein Kind durch Schriften oder Ansprechen zur Anbahnung (§ 176a, § 176b StGB – „Cybergrooming" ist eigenständig strafbar).
  • Schwerer Missbrauch (§ 176c StGB): u. a. bei Vollzug des Beischlafs, gemeinschaftlicher Begehung oder Wiederholungstätern – hier drohen bis zu 15 Jahre.

Strafmaß

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor – ein Verbrechen, bei dem eine Einstellung gegen Auflagen ausscheidet. In minder schweren Fällen sowie bei kindlichen „Tätern" nahe der Altersgrenze sieht das Gesetz abgestufte Regelungen vor; Täter unter 14 sind schuldunfähig (§ 19 StGB).

Praxis

Auch vermeintliche „Jugendlieben" zwischen einem 14-Jährigen und einer 13-Jährigen erfüllen den Tatbestand – das Absehen von Strafe ist in engen Grenzen möglich (§ 176 Abs. 2 StGB). Verurteilungen führen regelmäßig zum Eintrag ins erweiterte Führungszeugnis und schließen Tätigkeiten mit Kindern dauerhaft aus. Bereits der Versuch und das Anbahnen von Kontakten im Netz sind strafbar.

Häufige Fragen zu § 176 StGB

Welche Strafe droht bei sexuellem Missbrauch von Kindern?
Der Grundtatbestand des § 176 StGB sieht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor und ist damit ein Verbrechen. Schwere Fälle nach § 176c StGB – etwa bei Vollzug des Beischlafs oder gemeinschaftlicher Begehung – werden mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bis zu 15 Jahren bestraft.
Spielt das Einverständnis des Kindes eine Rolle?
Nein. Personen unter 14 Jahren können rechtlich nicht in sexuelle Handlungen einwilligen. Jede sexuelle Handlung an einem Kind ist strafbar – unabhängig davon, was das Kind sagt oder wie es sich verhält.
Was gilt, wenn beide Beteiligte fast gleich alt sind?
Sexuelle Handlungen eines 14-Jährigen mit einer 13-Jährigen erfüllen den Tatbestand des § 176 StGB. Das Gericht kann aber bei geringem Altersunterschied und geringem Unrechtsgehalt von Strafe absehen (§ 176 Abs. 2 StGB). Unter-14-Jährige sind generell schuldunfähig (§ 19 StGB).

Änderungsprotokoll zu § 176 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.