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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 115 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.

(2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.

(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 115 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Der Schutz vor Widerstand und tätlichen Angriffen gilt nicht nur für Vollstreckungsbeamte, sondern auch für gleichgestellte Personen und für Rettungskräfte. Die Regeln der §§ 113 und 114 StGB werden auf diese Gruppen erstreckt.

Voraussetzungen

  • Geschützte Personen: Personen mit den Rechten und Pflichten eines Polizeibeamten, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sowie hinzugezogene Unterstützungskräfte.
  • Rettungskräfte: Bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not auch Hilfeleistende von Feuerwehr, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, ärztlichem Notdienst oder Notaufnahme.
  • Tathandlung: Behinderung durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt (§ 113 StGB) oder tätlicher Angriff (§ 114 StGB).

Strafmaß

Es gelten die Strafrahmen der §§ 113 und 114 StGB entsprechend. Beim Widerstand (§ 113 StGB) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; beim tätlichen Angriff (§ 114 StGB) Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Praxis

Die Vorschrift stellt sicher, dass etwa Rettungssanitäter und Feuerwehrleute denselben strafrechtlichen Schutz genießen wie Polizeibeamte. Angriffe auf Einsatzkräfte im Rettungsdienst werden damit ausdrücklich erfasst.

Häufige Fragen zu § 115 StGB

Sind Rettungssanitäter und Feuerwehrleute geschützt?
Ja. Bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not werden Hilfeleistende von Feuerwehr, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Notdienst und Notaufnahme wie Vollstreckungsbeamte geschützt.
Was ist der Unterschied zwischen Widerstand und tätlichem Angriff?
Widerstand (§ 113 StGB) ist das Behindern durch Gewalt oder Drohung. Der tätliche Angriff (§ 114 StGB) ist eine unmittelbar gegen den Körper gerichtete Handlung und wird strenger bestraft.
Gilt der Schutz auch für private Unterstützer?
Ja. Auch Personen, die zur Unterstützung bei einer Diensthandlung hinzugezogen werden, sind vom Schutz der §§ 113 und 114 StGB erfasst.

Änderungsprotokoll zu § 115 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.