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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 121 Gefangenenmeuterei

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften

1.
einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
2.
gewaltsam ausbrechen oder
3.
gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 121 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift bestraft die Gefangenenmeuterei. Sie erfasst Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften Bedienstete angreifen, gewaltsam ausbrechen oder anderen zum Ausbruch verhelfen.

Voraussetzungen

  • Zusammenrottung: Mehrere Gefangene schließen sich zusammen und handeln mit vereinten Kräften.
  • Tathandlung: Sie nötigen oder greifen Bedienstete tätlich an, brechen gewaltsam aus oder verhelfen gewaltsam zum Ausbruch.
  • Gefangeneneigenschaft: Auch wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist, gilt als Gefangener im Sinne der Vorschrift.

Strafmaß

Die Meuterei wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, etwa wenn ein Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt, eine andere Waffe zur Verwendung mitführt oder durch Gewalt einen anderen in Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung bringt.

Praxis

Die Vorschrift schützt Sicherheit und Ordnung in Haftanstalten sowie die dort tätigen Bediensteten. Entscheidend ist das gemeinsame, koordinierte Vorgehen mehrerer Gefangener. Einzelne Aggressionen ohne Zusammenrottung fallen unter andere Vorschriften, etwa die Nötigung (§ 240 StGB) oder die Körperverletzung (§ 223 StGB).

Häufige Fragen zu § 121 StGB

Reicht es aus, wenn ein einzelner Gefangener Widerstand leistet?
Nein. Die Vorschrift setzt voraus, dass sich mehrere Gefangene zusammenrotten und mit vereinten Kräften handeln. Einzeltaten fallen unter andere Strafvorschriften.
Wann liegt ein besonders schwerer Fall vor?
In der Regel etwa dann, wenn ein Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt oder durch Gewalt einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
Gilt die Vorschrift auch in der Sicherungsverwahrung?
Ja. Wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist, gilt ausdrücklich als Gefangener im Sinne dieser Vorschrift.

Änderungsprotokoll zu § 121 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.