Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.

(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 111 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift bestraft die öffentliche Aufforderung zu Straftaten. Wer andere öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Inhalten zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter behandelt.

Voraussetzungen

  • Aufforderung zu einer rechtswidrigen Tat: Es muss zu einer konkreten Straftat aufgefordert werden, nicht nur allgemein Meinung geäußert werden.
  • Öffentlichkeit: Die Aufforderung erfolgt öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts, also gegenüber einem unbestimmten Personenkreis.
  • Behandlung wie Anstifter: Führt die Aufforderung zum Erfolg, wird der Täter wie ein Anstifter (§ 26 StGB) bestraft.

Strafmaß

Führt die Aufforderung zur Tat, wird der Auffordernde wie ein Anstifter und damit gleich einem Täter bestraft. Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf dabei nicht schwerer sein als die für die vollendete Tat angedrohte; § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist anzuwenden.

Praxis

Die Vorschrift betrifft etwa Aufrufe zu Gewalt in sozialen Medien, auf Demonstrationen oder in Flugblättern. Abzugrenzen ist sie von der zulässigen Meinungsäußerung. Entscheidend ist, dass zu einer bestimmten Straftat aufgefordert wird und die Aufforderung einen unbestimmten Personenkreis erreicht.

Häufige Fragen zu § 111 StGB

Mache ich mich schon strafbar, wenn niemand meiner Aufforderung folgt?
Ja. Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein tatsächlicher Erfolg ist nicht erforderlich.
Gilt das auch für Aufrufe in sozialen Medien?
Ja. Erfasst ist das Verbreiten eines Inhalts, wozu Beiträge in sozialen Netzwerken gehören, wenn dadurch öffentlich zu einer rechtswidrigen Tat aufgefordert wird.
Wo liegt die Grenze zur freien Meinungsäußerung?
Erst wenn Sie konkret zu einer bestimmten Straftat auffordern, greift die Vorschrift. Bloße Meinungsäußerungen oder Kritik sind grundsätzlich nicht erfasst.

Änderungsprotokoll zu § 111 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.