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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 120 Gefangenenbefreiung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 120 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift bestraft die Gefangenenbefreiung. Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder ihn dabei fördert, macht sich strafbar.

Voraussetzungen

  • Gefangener: Betroffen ist eine Person, die in Haft ist oder sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
  • Tathandlung: Der Täter befreit den Gefangenen, verleitet ihn zum Entweichen oder fördert dieses.
  • Amtsträger: Ist der Täter als Amtsträger verpflichtet, das Entweichen zu verhindern, gilt ein erhöhter Strafrahmen.

Strafmaß

Die Grundstrafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ist der Täter als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen zu verhindern, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

Praxis

Erfasst werden nicht nur spektakuläre Ausbruchshilfen, sondern jede Förderung des Entweichens, etwa das Beschaffen von Werkzeug. Der Gefangene selbst, der lediglich flieht, macht sich in der Regel nach dieser Vorschrift nicht strafbar. Dem Gefangenen gleichgestellt ist, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

Häufige Fragen zu § 120 StGB

Ist die Flucht des Gefangenen selbst strafbar?
Die reine Selbstbefreiung eines Gefangenen ist nach dieser Vorschrift grundsätzlich nicht strafbar. Bestraft wird, wer einem anderen zur Flucht verhilft.
Warum werden Amtsträger strenger bestraft?
Weil sie besonders verpflichtet sind, das Entweichen zu verhindern. Verletzen sie diese Pflicht, droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren statt bis zu drei Jahren.
Ist bereits der Versuch strafbar?
Ja. Die Vorschrift stellt ausdrücklich auch den Versuch der Gefangenenbefreiung unter Strafe.

Änderungsprotokoll zu § 120 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.