Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 260 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Wer Hehlerei (§ 259 StGB) besonders professionell betreibt – nämlich gewerbsmäßig zur Einnahmequelle oder als Mitglied einer Bande –, wird deutlich härter bestraft als bei einfacher Hehlerei. Der Gesetzgeber sieht in dieser organisierten Form eine erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit.

Voraussetzungen

  • Hehlerei: Der Täter muss zunächst den Grundtatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB erfüllen, also eine durch eine Vortat erlangte Sache ankaufen, absetzen oder sich verschaffen.
  • Gewerbsmäßig: Der Täter will sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen.
  • Oder Bandenhehlerei: Der Täter handelt als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei zusammengeschlossen hat (mindestens drei Personen).

Strafmaß

Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Damit handelt es sich um ein Verbrechen. Der Versuch ist strafbar (Absatz 2). Der frühere Absatz 3 ist weggefallen. Zum Grundtatbestand siehe § 259 StGB.

Praxis

Die Vorschrift trifft vor allem professionelle Hehlerstrukturen, etwa den organisierten Weiterverkauf von Diebesgut. Der Nachweis der Gewerbsmäßigkeit oder der Bandenmitgliedschaft ist für die Anklage oft entscheidend, da erst dadurch der erhöhte Strafrahmen greift.

Häufige Fragen zu § 260 StGB

Was ist der Unterschied zur einfachen Hehlerei?
Die einfache Hehlerei nach § 259 StGB hat einen niedrigeren Strafrahmen. § 260 StGB greift nur, wenn die Hehlerei gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied begangen wird, und sieht deshalb Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Wie viele Personen bilden eine Bande?
Nach der Rechtsprechung besteht eine Bande aus mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig fortgesetzt Raub, Diebstahl oder Hehlerei zu begehen.
Ist bereits der Versuch strafbar?
Ja. Absatz 2 stellt ausdrücklich auch den Versuch der gewerbsmäßigen Hehlerei und der Bandenhehlerei unter Strafe.

Änderungsprotokoll zu § 260 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.