Kurz erklärt: Wer Hehlerei (§ 259 StGB) besonders professionell betreibt – nämlich gewerbsmäßig zur Einnahmequelle oder als Mitglied einer Bande –, wird deutlich härter bestraft als bei einfacher Hehlerei. Der Gesetzgeber sieht in dieser organisierten Form eine erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit.
Voraussetzungen
- Hehlerei: Der Täter muss zunächst den Grundtatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB erfüllen, also eine durch eine Vortat erlangte Sache ankaufen, absetzen oder sich verschaffen.
- Gewerbsmäßig: Der Täter will sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen.
- Oder Bandenhehlerei: Der Täter handelt als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei zusammengeschlossen hat (mindestens drei Personen).
Strafmaß
Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Damit handelt es sich um ein Verbrechen. Der Versuch ist strafbar (Absatz 2). Der frühere Absatz 3 ist weggefallen. Zum Grundtatbestand siehe § 259 StGB.
Praxis
Die Vorschrift trifft vor allem professionelle Hehlerstrukturen, etwa den organisierten Weiterverkauf von Diebesgut. Der Nachweis der Gewerbsmäßigkeit oder der Bandenmitgliedschaft ist für die Anklage oft entscheidend, da erst dadurch der erhöhte Strafrahmen greift.