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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 259 Hehlerei

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 259 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Hehlerei begeht, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt hat, ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern (§ 259 StGB). Die Hehlerei hält den Absatzmarkt für Diebesgut am Laufen – „der Hehler ist so schlimm wie der Stehler".

Voraussetzungen

Die Sache muss aus einer Vermögensstraftat eines anderen stammen (Diebstahl, Betrug, Unterschlagung); der Vortäter selbst kann nicht Hehler seiner eigenen Beute sein. Der Hehler muss die deliktische Herkunft zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen – wer beim Kauf die verdächtigen Umstände ignoriert (Neuware zum Bruchteil des Preises, ohne Papiere, aus dem Kofferraum), riskiert den Vorsatzvorwurf.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; gewerbsmäßige Hehlerei und Bandenhehlerei sechs Monate bis zehn Jahre (§ 260 StGB), gewerbsmäßige Bandenhehlerei ein bis zehn Jahre (§ 260a StGB). Wichtig für Käufer: Gestohlene Sachen können nicht gutgläubig erworben werden (§ 935 BGB) – der Käufer verliert die Sache an den Eigentümer, auch wenn er strafrechtlich mangels Vorsatzes davonkommt.

Häufige Fragen zu § 259 StGB

Mache ich mich strafbar, wenn ich gestohlene Ware kaufe?
Wenn Sie die deliktische Herkunft kennen oder billigend in Kauf nehmen: ja, Hehlerei (§ 259 StGB, bis fünf Jahre). Verdachtsmomente wie extrem niedrige Preise, fehlende Papiere oder dubiose Verkaufsumstände können für bedingten Vorsatz sprechen. Zivilrechtlich verlieren Sie die Sache in jedem Fall an den Eigentümer.
Wie erkenne ich Hehlerware beim Gebrauchtkauf?
Warnzeichen: Preis weit unter Marktwert, fehlende Rechnungen und Originalverpackung, entfernte Seriennummern, Verkauf „nur bar, nur schnell". Bei Fahrrädern und Elektronik Seriennummern über Polizei-Datenbanken prüfen; Kaufbelege und Verkäuferdaten dokumentieren – das schützt vor dem Vorsatzvorwurf.
Kann der Dieb selbst wegen Hehlerei bestraft werden?
Nein – Hehlerei setzt die Vortat eines anderen voraus. Der Dieb, der seine Beute verkauft, begeht keine Hehlerei; strafbar machen sich aber die Abnehmer und Absatzhelfer. Wäscht der Vortäter die Erlöse, kommt Geldwäsche (§ 261 StGB) in Betracht.

Änderungsprotokoll zu § 259 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.