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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 257 Begünstigung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 257 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Begünstigung bestraft, wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern. Es geht also darum, dem Vortäter das durch die Tat Erlangte zu erhalten – anders als bei der Strafvereitelung, die die Bestrafung verhindern soll.

Voraussetzungen

  • Vortat: Ein anderer hat eine rechtswidrige Tat begangen.
  • Hilfeleisten: Unterstützung des Vortäters.
  • Vorteilssicherungsabsicht: Absicht, dem Vortäter die Vorteile der Tat zu sichern.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe (Absatz 2). Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nicht zusätzlich wegen Begünstigung bestraft (Absatz 3). Bei bestimmten Antrags- oder Ermächtigungsdelikten als Vortat ist auch die Begünstigung nur auf Antrag verfolgbar (Absatz 4).

Praxis

Typischer Fall ist das Verstecken oder Sichern der Beute für den Täter. Abzugrenzen ist die Begünstigung von der Hehlerei (§ 259 StGB) und der Strafvereitelung (§ 258 StGB), die die Strafverfolgung verhindert.

Häufige Fragen zu § 257 StGB

Worin unterscheidet sich Begünstigung von Strafvereitelung?
Die Begünstigung nach § 257 StGB sichert dem Täter die Vorteile der Tat. Die Strafvereitelung nach § 258 StGB soll dagegen verhindern, dass der Täter bestraft wird.
Kann sich der Täter der Vortat selbst wegen Begünstigung strafbar machen?
Nein. Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nicht zusätzlich wegen Begünstigung bestraft.
Gibt es eine Obergrenze für die Strafe?
Ja. Die Strafe für die Begünstigung darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

Änderungsprotokoll zu § 257 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.