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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 258 Strafvereitelung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 258 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Strafvereitelung begeht, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird (§ 258 StGB) – durch Verstecken des Täters, Beseitigen von Beweisen, Falschaussagen oder Warnung vor Ermittlungsmaßnahmen. Auch die Vereitelung der Vollstreckung (Verstecken eines Verurteilten) ist erfasst.

Wichtige Privilegien

Die Selbstbegünstigung ist straflos: Wer nur die eigene Bestrafung vereiteln will, macht sich nach § 258 StGB nicht strafbar – deshalb darf der Beschuldigte leugnen und fliehen. Ebenfalls straflos bleibt, wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht (§ 258 Abs. 6 StGB) – das Angehörigenprivileg schützt Eltern, die ihre Kinder nicht ausliefern wollen. Grenze: Wer zugleich andere begünstigt oder aktiv falsche Verdächtigungen streut, verliert den Schutz teilweise.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – nie schwerer als die Strafe für die Vortat. Für Amtsträger, die zur Mitwirkung am Verfahren berufen sind (Polizisten, Staatsanwälte), gilt die verschärfte Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB: sechs Monate bis fünf Jahre). Für Strafverteidiger verläuft ein schmaler Grat: Zulässige Verteidigung ist straflos, aktives Beweismittel-Beiseiteschaffen nicht.

Häufige Fragen zu § 258 StGB

Mache ich mich strafbar, wenn ich jemanden vor der Polizei verstecke?
Grundsätzlich ja – das ist Strafvereitelung (§ 258 StGB, bis fünf Jahre). Straflos bleiben Sie, wenn der Versteckte ein Angehöriger ist (§ 258 Abs. 6 StGB): Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister. Für Freunde gilt das Privileg nicht.
Ist es strafbar, sich selbst der Strafverfolgung zu entziehen?
Nein. Selbstbegünstigung ist nach § 258 StGB straflos – Leugnen, Schweigen und Flucht sind erlaubt. Grenzen: Wer dabei andere fälschlich beschuldigt (§ 164 StGB), Beweismittel fälscht (§ 267 StGB) oder Dritte zu Falschaussagen anstiftet, macht sich aus anderen Gründen strafbar.
Dürfen Polizisten „ein Auge zudrücken"?
Nein. Amtsträger, die zur Strafverfolgung berufen sind und Taten bewusst nicht verfolgen, begehen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB, sechs Monate bis fünf Jahre) – zusätzlich drohen Disziplinarverfahren bis zur Entfernung aus dem Dienst. Das legitime Ermessen bei Bagatellen bleibt davon unberührt.

Änderungsprotokoll zu § 258 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.